Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 109, Nr. 11, 1.6.2019, (1232) Als Minijob beziehungsweise geringfügige Beschäftigung werden Arbeitsverhältnisse mit einem Bruttomonatsverdienst von bis zu 450,00 Euro bezeichnet. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber einen pauschalierten Lohnsteuer- und Sozial- versicherungsbeitrag abführt, während der Arbeitnehmer auf Antrag keine Abgaben zu zahlen hat. Daneben gibt es Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 450,01 bis 850,00 Euro (ab 01.07.2019: bis 1.300,00 Euro), bei denen der Arbeitgeber die vollen, auf ihn entfallen- den Sozialabgaben entrichtet und der Ar- beitnehmer geringere Sozialversicherungs- beiträge leistet. Erst ab einem Bruttomonats- lohn von 850,01 Euro (ab 01.07.2019: von 1.300,01 Euro) liegt ein voll sozialversiche- rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, in dem jeweils der volle Arbeitgeber- und der volle Arbeitnehmeranteil zur Sozial- versicherung abzuführen ist. Die Besonderheit von Minijobs und Beschäf- tigungsverhältnissen im Bereich bis 850 Euro liegt ausschließlich im lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Arbeitsrechtlich gibt es keinen Unterschied zum regulären Arbeitsverhältnis, das heißt, es handelt sich um vollwertige Arbeits- verhältnisse mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten. So haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und auf Entgelt- fortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen. Gesetzliche Änderungen \ Mindestlohngesetz: Die Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro seit dem 01.01.2019 ist weitgehend bekannt. Um das Arbeitsentgelt von 450,00 Euro nicht zu überschreiten, darf der Arbeitnehmer nun maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten. Auch Überstunden, Urlaub und Feiertage müssen bei der Einhaltung der mindest- lohnkonformen Arbeitszeit mit einbezogen werden. \ Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG): Eben- falls zum 01.01.2019 sind Änderungen im TzBfG in Kraft getreten. Paragraf 12 enthält eine gesetzliche Vermutung zur vereinbar- ten Arbeitszeit für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die wöchentliche Ar- beitszeit nicht eindeutig geregelt haben – beispielsweise bei mündlich abgeschlos- senen Arbeitsverträgen. Das ist bei gering- fügigen Beschäftigungsverhältnissen durch- aus nicht selten anzutreffen, weil Arbeit- geber aufgrund der vermeintlich geringen wirtschaftlichen Bedeutung einen schrift- lichen Arbeitsvertrag für entbehrlich halten. Bisher fingierte das Gesetz in diesen Fällen eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stun- den. Seit dem 01.01.2019 wird aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden angenommen. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Wenn der Minijob plötzlich kein Minijob mehr ist Einige Gesetzesänderungen, die zum 01.01.2019 in Kraft getreten sind, können aus geringfügigen Beschäftigungen ungewollt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen. Auch für Zahnarztpraxen kann das im Nachhinein teuer werden. Der Beitrag zeigt die juristischen Fallstricke auf und gibt konkrete Empfehlungen. Foto: - stock.adobe.com 42 Praxis

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