Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 109, Nr. 12, 16.6.2019, (1337) Infrastruktur zur Versorgung, das Digitale Gesundheitsnetzwerk. Dazu arbeitet die AOK mit der CompuGroup Medical (CGM) an einer Lösung, wie Arztpraxen an die Infrastruktur der vernetzten Gesundheits- und Versorgungsakte angebunden werden können. Diese Anbindung soll zunächst in den beiden regionalen Pilotprojekten der AOK Nordost in Berlin und Mecklenburg- Vorpommern umgesetzt werden. Bei all diesen Systemen handelt es sich um elektronische Gesundheitsakten, die parallel zueinander entwickelt wurden und mit der elektronischen Patientenakte nach § 291 a SGB V nichts zu tun haben. Will man eine bundesweit einheitliche ePA erzielen, müssten diese eGAs alle später zu einer elektronischen Patientenakte nach gematik- Vorgaben „umfunktioniert“ werden. Wie genau das erfolgen soll, ist derzeit noch offen. Die Barmer hat sich bisher keinem dieser Aktensysteme angeschlossen. Vor Kurzem wurde bekannt, dass die Barmer eine europaweite Ausschreibung für eine elektronische Patientenakte gestartet hat. Der Zuschlag an ein Unternehmen für die Entwicklung der Benutzeroberfläche und der Systemplattform könnte im Oktober er- folgen. Wird die eGA einfach in die ePA gesteckt? Ob ePA oder eGA – die Vielzahl der Wege und auch die genauen Begrifflichkeiten sind für den Laien oft verwirrend. Eine elektro- nische Patientenakte ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie flächendeckend und sys- temübergreifend genutzt werden kann. Um die Interoperabilität der verschiedenen Sys- teme zu gewährleisten, ist ein einheitlicher technischer Standard notwendig. Auch hier gibt es bereit ein Beispiel: Die AOK und die TK gehen inzwischen in die gleiche Richtung und entwickeln gemeinsam mit dem Berliner Krankenhauskonzern Vivantes eine einheitliche Schnittstelle für den Daten- austausch zwischen Gesundheitsakten. Damit erfolgt bundesweit die direkte Vernetzung eines Leistungserbringers mit unterschied- lichen elektronischen Gesundheitsakten über eine standardisierte Schnittstelle. Diese orientiert sich am internationalen Technik- leitfaden IHE. IHE (das bedeutet: Integrating the Healthcare Enterprise) ist eine Initiative von Anwendern und Herstellern. Sie zielt darauf ab, den Datenaustausch zwischen IT- Systemen im Gesundheitswesen zu standar- disieren und zu harmonisieren. Wer macht was? Im vergangenen Herbst hatten sich das BMG, der GKV-Spitzenverband, Vertreter von Krankenkassen und ihren Dienstleistern und die KBV mit der gematik auf eine gemeinsame Marschrichtung bei der ePA geeinigt. Ziel war, die Aktivitäten der Kran- kenkassen zur elektronischen Gesundheits- akte (eGA) und die Spezifikationsarbeiten der gematik zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 291a SGB V zu diskutieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich im Nachgang mit der KZBV abge- stimmt, da die ePA auch in Zahnarztpraxen umgesetzt werden soll. Die Aufgabenvertei- lung wurde in einem sogenannten „Letter of Intent“ festgehalten. Als gemeinsame Perspektive der ePA- Architektur soll nach der gemeinsamen Vereinbarung das gematik-Modell gelten. Die gematik soll die Spezifikationen für ein Modell, das insbesondere auf der Erteilung von Zugriffsberechtigungen und einer zen- tralen Datenhaltung der Anbieter beruht, bis zum Ende des Jahres 2018 spezifizieren. Krankenkassen sollen ihre derzeitigen Aktivitäten nicht einstellen, sondern weiter- hin ihren Versicherten digitale Angebote machen und Erfahrungen im Austausch von medizinischen Daten zwischen den an der Versorgung Beteiligten sammeln. Vor die- sem Hintergrund sollen dann Übergangs- und Migrationsregelungen für die aktuellen Aktenlösungen der eGA entwickelt werden. Damit soll eine Umsetzung der ePA nach § 291a SGB V nach Modulen erfolgen – mit Im Sozialgesetzbuch sind unterschiedliche Aktenkonzepte vorgesehen: Elektronische Patientenakte (ePA) – § 291 a SGB V Die elektronische Patientenakte soll die Wirtschaftlichkeit, Qualität und Trans- parenz der Behandlung verbessern. Sie enthält: Befunde, Diagnosen, Therapiemaß- nahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen als auch Arztbriefe für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Versicherten, von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten. Auf Wunsch des Versicherten besteht das Aktenkonto lebenslang, der Ver- sicherte bestimmt, wer lesen und schrei- ben darf und hat immer die Verfügungs- hoheit über die Dokumentation seiner ePA. Eine Zugriffsberechtigung kann für die Dauer von einem Tag bis zu maximal 1,5 Jahren erteilt werden. Der Versicherte kann das Zugriffsrecht jederzeit wider- rufen. Elektronische Gesundheitsakte (eGA) – § 68 SGB V Krankenkassen können ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleis- tungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstüt- zung gewähren, heißt es in dem Gesetz. Die eGA lässt sich als eine Übergangs- lösung für die ePA verstehen. Diese Auf- fassung unterstrich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen (Drucksache 19/3528, Juli 2018). Die Regelung in § 68 SGB V ist demnach eine reine Finanzierungsregelung. Damit wurde den Krankenkassen die Möglich- keit gegeben, bereits im Vorfeld der Zur- verfügungstellung von Patientenakten nach § 291a SGB V ihren Versicherten zur Verbesserung der Qualität und Wirt- schaftlichkeit der Versorgung am Markt angebotene, das heißt von der Industrie entwickelte Aktenlösungen zu finanzieren und damit auch bereits erste Erfahrungen im Umgang mit entsprechenden Akten zu gewinnen. ePA ist nicht gleich eGA 19

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