Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 109, Nr. 13, 1.7.2019, (1457) der Zusammenlegung beider vorklinischen Ausbildungen damit, dass eine solch grund- legende Reform auch die Weiterentwicklung der allgemeinen medizinischen Ausbildung umfassen sollte. \ Diese allgemeine medizinische Ausbildung wird erst im Rahmen des Prozesses zum Masterplan Medizinstudium 2020 zwischen Bund und Ländern ausgehandelt. Damit ändert die aktuell beschlossene Ver- ordnung nur die zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung, die damit seit 1955 weitgehend unverändert gilt. Das Studium gliedert sich danach künftig in einen vier- semestrigen vorklinischen und einen sechs- semestrigen klinischen Studienabschnitt. Die ersten vier Semester enden mit dem „Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prü- fung“, die in der vorlesungsfreien Zeit statt- finden soll. Der klinische Abschnitt besteht aus zwei Semestern anhand standardisierter Ausbildungssituationen „am Phantom“ und vier Semestern mit Ausbildung am Patien- ten. Auch hier folgen jeweils staatliche Prü- fungen. Kleinere Lerngruppen – bei gleicher Studienplatzzahl? Ein weiterer wichtiger Aspekt: In den Praxis- teilen des Zahnmedizinstudiums soll das Zahlenverhältnis von Lehrenden zu Studie- renden verbessert werden: im Phantomkurs von 1:20 auf 1:15 und im Unterricht am Patienten von bisher 1:6 auf 1:3. In einer begleitenden Entschließung warnt der Bundesrat jedoch davor, dass die kleineren Lerngruppen nicht zu einer verringerten Studienplatzkapazität führen dürfen. Schließ- lich sei der Versorgungsbedarf unverändert hoch. Insofern bittet er die Bundesregierung darum, diese Frage im Dialog mit den Län- dern zu klären. Ebenfalls Teil der Reform ist die Neugewich- tung der bisherigen Ausbildungsinhalte sowie die Stärkung des Strahlenschutzes und der wissenschaftlichen Kompetenz der Studierenden. Letztere soll als Querschnitts- fach eingeführt werden. Zur Begründung des Beschlusses verwies der Bundesrat auf den Masterplan Medizin- studium 2020: Ein wesentliches Element der ZApprO-Novelle sei unter anderem eine Ver- zahnung des ersten Studienabschnitts der Medizin und mit dem der Zahnmedizin. Aufgrund der bald anstehenden Novellie- rung der Ärzteapprobationsordnung im Rahmen der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 sollten diese Pläne derzeit nicht weiterverfolgt werden. Gleich- wohl hält der Bundesrat eine Reform der zahnärztlichen Ausbildung für dringend er- forderlich. Deshalb kann die Novelle nur unter der Maßgabe der aufgezeigten Ände- rungen erfolgen. Dem Beschluss des Bundesrats voraus- gegangen war eine am 6. Juni in 2./3. Le- sung im Bundestag angenommene Ände- rung zum Entwurf des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs war in Artikel 17 eine Änderung der Ermächtigungsgrundlage zur ZApprO vorgesehen, sodass deren Erlass künftig nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte. Diese Regelung ist im Rahmen der Kompromisslösung nun entfallen. Das BMG wird die Verordnung voraussicht- lich in dieser Fassung erlassen. Bereits im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 17 GSAV hatte die Bundesregierung erklären lassen, dass die beabsichtigten Maßgaben des Bundesrats für sie kein Ver- kündungshindernis für die ZApprO darstellen. Eine nochmalige Befassung des Bundesrats ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ab Oktober 2020 kann die Novelle in Kraft treten Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann die Verordnung mit den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Ergänzend zum Maßgabe-Beschluss hatte der Bundesrat außerdem eine Entschließung auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen gefasst. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, in einen Dialog über eine Beteiligung des Bun- des an den Folgekosten der gesamten Re- form bei gleichzeitigem Erhalt der Studien- platzkapazitäten einzutreten. pr/pm Die Gleichwertigkeitsprüfung ist vom Maßgabe-Beschluss der Länder nicht betroffen. Deshalb ist mit der ZApprO- Novelle jetzt auch diese geklärt worden: \ Derzeit gültige Approbationsordnung für Zahnärzte (AO-Z 1955, Status quo): Die Kenntnis- und Eignungsprüfung nach dem Zahnheilkundegesetz wird in der Praxis derzeit auf normativer Grundlage von Verfahrensordnungen oder Verwaltungs- vorschriften der zuständigen Behörden der Länder durchgeführt, die sich in ihren Einzelheiten voneinander unterscheiden und sich nicht am Standard der Staatsexamens- prüfung in Deutschland orientieren. Wenn jedoch der Ausbildungsstand des Antrag- stellers nach Aktenlage nicht klar nachvoll- zogen werden kann, so ist eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit derzeit nicht ausgeschlossen. \ Geplante Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, Stand: 2. August 2017): Künftig sollen Absolventen einer deutschen Universität und ausländische Antragsteller auf Erteilung einer Berufserlaubnis gleich behandelt werden. So soll in der neuen Approbations- ordnung explizit geregelt werden, dass sich die Eignungs- und Kenntnisprüfung ausländischer Bewerber am Standard der Staatsexamens- prüfung orientiert. Dabei ist zu unterstützen, dass auch ein Zahnarzt mit einer vorläufigen Berufserlaubnis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. Im Zweifel sind die Sprachkenntnisse durch eine entsprechende Fachsprachenprüfung nach- zuweisen. Dies ist im Sinne des Patienten- schutzes und im Sinne der hohen Qualität der zahnärztlichen Versorgung in Deutschland notwendig und unabdingbar. BZÄK Berufserlaubnis für ausländische Bewerber I NFO 19
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=