Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 109, Nr. 13, 1.7.2019, (1458) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu mit der Qualitätsprüfungs-Richtlinie Vorgaben zu Art und Umfang des Verfahrens sowie mit der Qualitätsbeurteilungs-Richt- linie Überkappung (QBÜ-RL-Z) Kriterien zur Qualitätsbeurteilung festgelegt. Das Verfahren der Qualitätsprüfung wurde damit um ein konkretes zahnärztliches Thema ergänzt. Nachdem die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie durch das Bundesgesunheitsministerium nicht beanstandet wurde, tritt sie zum 1. Juli in Kraft. Die Prüfungen müssen dann spä- testens sechs Monate nach Inkrafttreten der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie begin- nen, also bis Ende 2019. Da die KZVen ver- pflichtet sind, bis Ende März 2020 ihren ent- sprechenden Bericht abzugeben, müssen die Prüfungen in den Praxen rechtzeitig vor- her abgeschlossen sein. Das sollte bei der Planung und Umsetzung der Vorgaben un- bedingt berücksichtigt werden. Die KZBV hat den gesamten Prozess im G-BA als stimmberechtigte Trägerorganisation aktiv begleitet und ihre Expertise eingebracht. Dadurch wurde im Sinne der zahnärztlichen Kollegenschaft Einiges erreicht. Die Qualitäts- prüfungs-Richtlinie des G-BA bietet jetzt einen guten Verfahrensrahmen für die be- stehenden gesetzlichen Vorgaben. Gesonderte Stelle ist zuständig Zur Förderung der bundeseinheitlichen Umsetzung der Stichprobenprüfung hat die KZBV nach diesen Vorgaben zudem eine eigene Qualitätsförderungs-Richtlinie ver- abschiedet. Danach ist eine „Gesonderte Stelle“ in der KZVen für die Stichproben- erhebung und den Umgang mit Daten verantwortlich, die bei dem Verfahren übermittelt werden müssen. Ein Qualitäts- gremium, bestehend aus zugelassenen Zahnärzten der jeweiligen KZV nimmt die Bewertung vor. Bei der Prüfung werden alle Praxen ermittelt, die in dem zu überprüfenden Zeitraum Leis- tungen bei ihrer KZV abgerechnet haben, die von der jeweiligen Qualitätsbeurteilungs- Richtlinie erfasst sind. Aus diesen Daten wer- den dann in einer festgelegten Stichproben- größe Zahnärzte zufällig ausgewählt. Sollte ein Zahnarzt betroffen sein, wird er aufge- fordert, für zehn von der Gesonderten Stelle vorher per Zufall gezogene Patientenfälle eine zusammenhängende Dokumentation – dazu können bei der QBÜ-RL-Z zum Beispiel auch Röntgenbilder gehören – an die Ge- sonderte Stelle der zuständigen KZV zu übermitteln. Im Qualitätsgremium werden diese Fälle dann gesichtet und bewertet. Abschließend erhält der Zahnarzt einen Bescheid mit dem Gesamtergebnis der Prü- fung und den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Maßnahmen. Diese können etwa in einem schriftlichen Hinweis, einer mündlichen Beratung, der Aufforderung zur gezielten Fortbildung, einer strukturierten Beratung mit Zielvereinbarung oder einer problembezogenen Wiederholungsprüfung bestehen. Die KZVen erstellen dann einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen an die KZBV in anonymisierter Form, die wiederum gesetzlich verpflichtet ist, an den G-BA zu berichten. Vor allem der Datenschutz spielt beim Thema Datenvalidierung und Pseudonymisierung eine große Rolle. Die Gesonderte Stelle be- wahrt alle eingereichten Unterlagen bis zum Abschluss der Prüfung unverändert auf und gibt sie dann dem Zahnarzt zurück. Der G-BA erstellt zudem derzeit ein spezielles Patientenmerkblatt, das über die Daten- erhebung anlässlich der Qualitätsprüfung informiert. pr Zahnärztliche Qualitätsprüfungen Die Stichproben beginnen In den kommenden Monaten beginnen bundesweit die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsprüfungen: Die KZVen sind verpflichtet, die Qualität der in der vertrags- zahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall in den Praxen durch ausgewählte Stichproben zu prüfen. Die entsprechende Richtlinie tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft. „Wir wissen, dass wir qualitätsfördernde Maßnahmen nur dann erfolgreich imple- mentieren können, wenn wir die Zahn- ärztinnen und Zahnärzte in den Praxen dabei nicht mit überbordender Büro- kratie und allzu starren Reglementierun- gen belasten. Von dieser Maxime haben wir uns auch bei der Ausgestaltung der jetzt erstmals bevorstehenden Qualitäts- prüfungen leiten lassen. Unser Ziel bleibt es, die hohe Motivation in den Praxen zu erhalten und die vertragszahnärztliche Ver- sorgung in Deutschland flächendeckend und wohnortnah sicherzustellen. Dafür ist die Akzeptanz von Qualitätsprüfung und -beurteilung im Berufsstand eine wichtige Grund- voraussetzung. Denn Qua- lität lässt sich bekanntlich nicht einfach „von oben herab“ verordnen, insbeson- dere nicht durch die Androhung von Sanktionsmaßnahmen. Dessen sind wir uns bewusst. Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die sich bei ihren Behandlungen an die Vorgaben der allgemeinen Behand- lungsrichtlinien halten und diese ent- sprechend dokumentieren, können einer möglichen Qualitätsprüfung jedoch ge- lassen entgegensehen.“ \ Vorsitzender des Vorstandes der KZBV Statement Martin Hendges, Stellvertretender Porträt:KZBV/Baumann 20 Politik
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