Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14
zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1561) Pochhammer aus einer Information der gematik. Diese war von der Gesellschafterversammlung beauftragt worden, zu prüfen, wer aus ihrer Sicht für welche Teile der TI gemäß DSGVO verantwortlich ist. Ihre Ant- wort lässt aufatmen: „Sämtliche Anbieter von Diensten beziehungs- weise Betriebsleistungen sind verantwortlich für die Verarbeitung per- sonenbezogener Daten in ihren jeweils betriebenen Diensten“, fasste er die Ausführungen zusammen. „Die Leistungserbringer – das ist ganz wichtig – sind verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihren eigenen IT-Systemen und Netzwerken. Wenn jedoch der Konnektor bestimmungsgemäß aufgestellt und betrieben wird, scheidet sowohl ein Verstoß gegen die DSGVO als auch ein Verschul- den des Leistungserbringers aus, wenn ein Dritter eine – derzeit nicht bekannte – Sicherheitslücke des Konnektors ausnutzen würde.“ Die Goldgräberstimmung ist getrübt Wie der Dentalmarkt auf das TSVG reagiert, beleuchtete der stell- vertretende KZBV-Vorsitzende Martin Hendges. So stieg die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zum 30. Juni auf 870 ins- gesamt, darunter 150 Investoren-MVZ. Das sind rund 17 Prozent, die aktuell in der Hand von zehn Finanzinvestoren liegen.„Eine Stärkung der Versorgung auf dem Land, wie sie von den Ketten fortwährend postuliert wird, ist damit aber überhaupt nicht gegeben, im Gegenteil“, hob Hendges hervor. „Es zeichnet sich eine starke Konzentration auf Städte und Ballungsräume ab!“ Besonders betroffen: Nordrhein, Baden- Württemberg und Bayern sowie die Stadtstaaten. „Was das Abrechnungs- verhalten betrifft: Es gibt klare Indizen einer Über- und Fehlversorgung“, verdeutlichte Hendges mit Verweis auf die neuesten Zahlen der KZBV. Auffällig sei im Vergleich zur Einzelpraxis und zur Berufsausübungs- gemeinschaft (BAG) insbesondere eine deutlich höhere Leistungs- inanspruchnahme bei Wurzelkanalfüllungen, KCH, Füllungstherapien und Schienen. Interessantes Aperçu: Mittlerweile gibt es 4.704 zahnärzt- liche Kooperationsverträge bundesweit. Investoren sucht man in dieser Übersicht vergeblich: In der aufsuchenden Betreuung engagieren sie sich nicht. Auch Kontrolluntersuchungen finden in I-MVZ sehr viel weniger statt als in der Einzelpraxis und in der BAG. Hendges: „Das bedeutet schluss- endlich: Entweder selektieren Investoren-MVZ Patienten oder sie setzen Schwerpunkte. Anders sind diese Abweichungen nicht zu erklären.“ Seine Bilanz fällt dennoch positiv aus: „Alles in allem sind wir im zahnärzt- lichen Bereich sehr gut aufgestellt – gerade in der Fläche – und haben gute Versorgungsgrade. Wir müssen aber die regionale Versorgung beobach- ten, um auch in Zukunft die wohnortnahe Versorgung gewährleisten zu können.“ Was Eßer bestätigte, auch wenn das eigentliche Ziel, den ver- sorgungsfremden Investoren den Zugang zur zahnärztlichen Versorgung vollends zu verschließen, nicht politisch umgesetzt werden konnte: „Das Risiko, dass die zahnärztliche Versorgung von versorgungsfremden Investoren völlig überrollt wird, scheint mit der Regelung im TSVG einge- dämmt zu sein. Die Goldgräberstimmung ist jedenfalls getrübt.“ ck *Im mit Redaktionsschluss vorliegenden zweiten DVG-Entwurf fehlen die Anwendungen, die zuerst auf der ePA zur Verfügung stehen sollten: der Impfausweis, der Mutterpass sowie das Untersuchungsheft für Kinder und das Bonusheft. Diese Regelungen werden offenbar nachgearbeitet.
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