Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1566) Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der 2006 verabschiedeten EU-Dienst- leistungsrichtlinie, derzufolge in einem freien europäischen Binnenmarkt der Wettbewerb grundsätzlich auch über den Preis möglich sein soll. Ausnahmen davon gebe es nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen. Die Bundesregierung hatte zuvor ausführlich dargelegt, dass eine verbindliche Honorar- ordnung für Architekten- und Ingenieur- leistungen genau diese Anforderungen er- fülle und somit ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen sei, wie der Schutz der Berufs- bezeichnung, die Fortbildungspflicht oder die berufsethischen Standards zum Schutz der Baukultur. Auch die Bundesarchitektenkammer hatte herausgestellt, dass die HOAI in ihrer bishe- rigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb verhindere, um Auftraggebern die best- möglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden könne, aber gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen habe. „Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etab- liert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Bauherren, Planer und Bauausführende. Die HOAI gewährleistet zudem eine große Rechtssicherheit für alle am Bau Beteiligten, da sich Rechtsprechung und Praxis tief- greifend mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt haben“, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme der Bundes- architektenkammer. Überall in der EU werde qualitätvoll gebaut – ohne verbindliche Honorarsätze Der EuGH argumentierten hingegen, dass in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls qualitätvolle Architektur- und Ingenieur- leistungen erbracht würden – ohne verbind- liche Honorarsätze. Die Luxemburger Richter kamen zu folgendem Schluss: Der Umstand, Urteil zur Honorarordnung der Architekten und Ingenieure EuGH kippt Gebührenordnung der Architekten Am 4. Juli hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen. Die verbindlichen Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren verstoßen gegen EU-Recht. Foto: Adobe.Stock - Eisenhans „Sowohl für unseren Berufsstand als auch für die Auftraggeber bedeutet diese Ent- scheidung einen bedeutsamen Ein- schnitt, da die wissenschaftlich ermittel- ten Honorarsätze zukünftig nicht mehr verpflichtend gelten, und wir neben Leis- tung und Qualität verstärkt auch über den Preis verhandeln müssen. Wichtig ist uns, auch weiterhin auf Basis angemessener Honorare arbeiten zu kön- nen, um Auftraggebern den ganzheitli- chen Leistungsumfang zukommen lassen zu können, der zur optimalen Lösung baulicher Aufgaben notwendig ist, und zwar sowohl im Interesse der Auftragge- ber als auch im Interesse der Allgemein- heit, denn Bauen ist nie nur privat. Wie sorgfältig wir unsere Gebäude planen und wie nachhaltig wir sie bauen und be- treiben, trägt maßgeblich zur Qualität der gebauten Umwelt und auch zum Kli- maschutz bei. Wir werden die intensiven Gespräche mit dem federführenden Bun- deswirtschaftsministerium fortführen, um die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundes- länder zumindest als abgeprüften Refe- renzrahmen zu erhalten.“ \ Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer „Wir wollen die HOAI zumindest als Referenzrahmen erhalten!“ Bundesarchitektenkammer 20 Politik

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