Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14
zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1578) Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Bera- tungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Mit- einander daran zu arbeiten, die Rechts- unsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das neue Gremium hat die Auf- gabe übernommen, grundsätzliche Aus- legungsfragen der GOZ, Fragen der privat- zahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung pri- vatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beant- worten. Ein wichtiges Ziel ist dabei die Ver- besserung der Beziehung zwischen Patient, Zahnarzt und Versicherungsmitarbeiter in der täglichen Praxis. Inzwischen können die Mitglieder eine erfolgreiche Arbeit konstatieren. Mit der er- klärten Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfache gerichtliche Auseinanderset- zungen zu vermeiden, haben sich die Mit- glieder des Beratungsforums einvernehm- lich auf die nachfolgenden Beschlüsse ver- ständigt, die von den Vorständen und Gre- mien der Mitglieder bestätigt wurden: Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops 1. Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlags- position oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 be- zeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzu- legender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops er- fordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000 2. Im Zusammenhang mit der Versiege- lung von kariesfreien Zahnfissuren mit aus- härtenden Kunststoffen und Glattflächen- versiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berech- nungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftli- chen „Neubeschreibung einer präventions- orientierten Zahn-, Mund- und Kiefer- heilkunde“ Bestandteil der Fissurenversie- gelung ist. Stillung einer übermäßigen Blutung 3. Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dento- alveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme er- fordert. In allen anderen Fällen sind Blut- stillungsmaßnahmen (auch größeren Um- fangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leis- tungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leis- tungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind. Adhäsive Wurzelfüllung 4. Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berech- nungsfähig. Trennung von Liquidation und Erstattung 5. Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsver- trages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ. Anmerkung: Beschluss Nr. 5 gilt sinngemäß auch für Regelungen im Innenverhältnis von Beihilfeträgern und beihilfeberechtigten Personen. Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen 6. Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wur- zelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grund- sätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Ver- band hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. Foto: SENTELLO – stock.adobe.com GOZ-Beratungsforum löst Rechtsunsicherheiten zur Gebührenordnung Jetzt 33 Beschlüsse zur Auslegung der GOZ Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfe haben sich einvernehmlich bei sieben weiteren konkreten Auslegungsfragen zur GOZ geeinigt. Dadurch können Auslegungsstreitigkeiten vermieden und gerichtliche Auseinandersetzungen verhindert werden. 32 Politik
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