Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1579) 7. Der Verschluss innerhalb des Parodon- tiums gelegener Perforationen des Wurzel- kanalsystems stellt eine selbstständige Leis- tung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. 8. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanal- instrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berech- net. Aus grundsätzlichen Erwägungen emp- fiehlt die BZÄK keine konkrete Analog- gebühr. Der PKV-Verband hält als Analog- gebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen. 9. Die Entfernung nekrotischen Pulpen- gewebes vor der Aufbereitung des Wurzel- kanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog be- rechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analog- gebühr. Der PKV-Verband hält als Analog- gebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen. 10. Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berech- nenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen. Anmerkung: Über die analoge Berech- nungsfähigkeit der Entfernung vorhande- nen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden. Themenbereich Materialkosten 11. M i t den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Aus- lagen abgegolten, soweit im Gebühren- verzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Da- rüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig: • Oraqix® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080 • ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440 • Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440 Themenbereich Anästhesieleistungen 12. Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Ap- probation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum allei- nigen Zweck der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fach- lich nicht indiziert und daher nicht berech- nungsfähig. Themenbereich Röntgen 13. Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgen- aufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig. Themenbereich Chirurgie/Implantation 14. Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZ- Nr. 9090 nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operations- gebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraums dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantat- schulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ- Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berech- nung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kiefer- hälfte nicht möglich. Themenbereich Fotodokumentation 15. Im Rahmen einer zahnärztlichen Be- handlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert be- rechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung die- nen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen. Protokollnotiz 6.11.2015: Die Träger der Beihilfe schließen sich den Empfehlungen des PKV-Verbands zu den Beschlüssen 6, 7, 8, 9 und 15 an. Provisorien 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andern- orts angefertigter direkter oder laborgefer- tigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen. Knochenresektion 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständi- ger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem se- paraten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leis- tung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern. Abschnittsübergreifende Berechnung 18. Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungs- geschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsab- schnitt zuzuordnen ist. Periimplantitisbehandlung 19. Eine Periimplantitis-Behandlung im of- 33

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