Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1580) fenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzli- chen Erwägungen empfiehlt die BZÄK kei- ne konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen. Protrusionsschiene 20. Die Eingliederung einer Protrusions- schiene, z. B. zur Behandlung einer Schlaf- apnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägun- gen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbiss- behelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen. 3,5-facher Steigerungssatz 21. Eine Überschreitung des 3,5-Steige- rungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gem. § 5 Absatz 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. Computergesteuerte Anästhesie 22. Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Hand- habung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakana- läre, intrapulpäre und intraossäre Anästhe- sie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen. Berechnung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ 23. Im Falle der Berechnungsweise „je Kie- ferhälfte oder je Frontzahnbereich“ einer Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Frontzahnbereich nur Anwendung findet, wenn die Leistung im Bereich von Eckzahn bis Eckzahn durchgeführt wird. Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften (Quadranten) berechnet. Eine Berechnungsweise je Frontzahnbereich und je Kieferhälfte ist nicht zulässig. Berechnungsweise der GOZ-Nr. 2030 24. Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnah- men erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer). Zugriff auf die GOÄ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen 25. Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichts- chirurgen Leistungen, die im Gebühren- verzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahl- recht zwischen GOÄ und GOZ besteht inso- weit nicht. GOÄ-Nr. 5000 26. Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Auf- nahme eines Zahns, Implantats oder zahn- losen Kieferabschnitts je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu beachten. Wurzelamputation 27. Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt ei- ne selbstständige Leistung dar und wird ge- mäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen. „Table Tops“ 28. „Table Tops“ als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (labor- gefertigt) stellen eine selbstständige Leis- tung dar und werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Er- wägungen empfiehlt die Bundeszahn- ärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger hal- ten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7080 für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befes- tigung ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig. 29. „Table Tops“ als definitive Maßnahme sind als Oberbegriff für die Versorgung von Der Geschäftsführer des Geschäfts- bereichs Leistung des PKV-Verbands, Dr. Joachim Patt, äußert sich im Interview im jüngsten Rechenschaftsbericht des Verbands zum Beratungsforum. Die Frage an ihn: „Können Sie auch Einfluss nehmen, bevor es zu einem Gerichts- verfahren kommt?“ Patts Antwort: „Das versuchen wir. Im zahnärztlichen Bereich ist uns das im gemeinsamen Beratungsforum mit der Bundeszahnärztekammer und den Bei- hilfestellen gelungen. Dort lösen wir zusammen strittige und praxisrelevante Gebührenrechtsfragen. Das ist eine echte Erfolgsgeschichte – nicht nur, weil sich damit die Beziehungen zur Zahnärzte- schaft enorm verbessert haben. Allein im März dieses Jahres konnten wir mehrere Beschlüsse fassen. Das ist oft noch wert- voller als Gerichtsurteile, weil die Zahn- ärzte bei der Entscheidungsfindung selbst beteiligt sind. Ein guter Kompromiss mit der Zahnärzteschaft, der sich in einem Beschluss dieses Gremiums manifestiert, hat natürlich eine klare Außenwirkung. Nicht zuletzt für die einzelnen Zahnärzte, die die Rechnungen erstellen.“ \ Quelle: PKV-Rechenschaftsbericht 2018/19, S. 29 Der PKV-Verband zum Beratungsgremium für Gebührenordnungsfragen S TATEMENT 34 Politik

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