Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1581) verlorengegangenen Funktionsflächen als Folge einer Fehlfunktion der Okklusion und Artikulation zu verstehen. Entsprechend des Defektes unterscheiden sich die Table Tops in ihrer Ausdehnung voneinander. Dement- sprechend richtet sich die analoge Berech- nung einer Gebühr nach der konkreten Ausdehnung der verlorengegangenen Funk- tionsflächen. Vor der Versorgung mit Table Tops müssen alle notwendigen Schritte einer Funktionsdiagnostik/-therapie durchgeführt worden sein (z. B. Schienentherapie). Teleskopbrücke 30. Im Falle einer sattelfreien, rein parodon- tal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berech- nungsfähig. Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer definitiven Krone zum temporären Verbleib 31. Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leis- tung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog be- rechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten. NICO (Behandlung einer chronischen Kieferostitis als Störfeld) 32. Bei der Behandlung der sogenannten NICO (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis), der fettig-degenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlichen Diagnosen, handelt es sich um medizinisch nicht notwendige Maß- nahmen, da die Wirksamkeit durch wissen- schaftlich medizinisch fundierte Studien- untersuchungen nicht belegt ist. Darüber hinaus ist das vermeintliche Krankheitsbild der NICO weder nach ICD10-Schlüssel noch in den Verzeichnissen der WHO als Er- krankung gelistet. Es besteht daher keine medizinische Notwendigkeit für die Durch- führung der Diagnostik und der Behand- lungen dieser Erkrankung, wie z. B. Cavitat- Diagnostik, OroTox-Tests sowie die Entfer- nung eines chronischen NICO-Störfeldes. Vor diesem Hintergrund kommt nur eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ – nach umfassender und qualifizierter Aufklärung – in Betracht. Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore 33. Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde appro- bierten Zahnärzten vorbehalten. Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheil- kunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich- wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erschei- nung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.“ Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefer- krankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt über- tragen und diesem vorbehalten. Eine Über- tragung zahnärztlicher Leistungen, d. h. ins- besondere intraorales Scannen, das Einglie- dern von Zahnersatz oder intraorale mani- pulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntech- niker ist ein Verstoß gegen die Bestimmun- gen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig. Die Beschlüsse (Stand: April 2019) erfassen nur den ausdrücklich vom Wortlaut erfassten Sachverhalt. Auf andere, nicht ausdrücklich er- fasste Sachverhalte sind sie nicht übertragbar. Dr. Wolfgang Menke, Präsident der Zahnärztekammer Bremen und Vorsitzender des BZÄK-Ausschusses Gebührenrecht. Bei seiner Sitzung am 5.4.2019 in Berlin 35

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