Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1633) örtlichen Zahnärztekammer auf bereits fer- tige Planungsunterlagen kann oft noch zu funktionellen Verbesserungen beitragen. Zur Erarbeitung der Bauvorlagen sind selbstverständlich weiterhin zugelassene Architekten beziehungsweise Bauingenieure erforderlich. Die Beratung durch die Zahn- ärztekammer soll den Abgleich des Bau- vorhabens mit den Anforderungen an die Arbeitsstättenverordnung, an die Hygiene und an die Aufbereitung von Medizinpro- dukten erleichtern. Bei zweifelhaften zusätz- lichen Anforderungen an die Praxisausstattung von dritter Seite ist in jedem Fall die Fund- stelle in den Rechtsgrundlagen zu erfragen, um dort selbst nachlesen zu können. Was sind die Hauptanliegen, mit denen die meisten Zahnärzte zu Ihnen kommen? Die häufigsten Anfragen betreffen zurzeit die geplante Einrichtung von Aufbereitungs- räumen in bereits bestehenden Praxen. Das betrifft etwa in Berlin Zahnärzte, die die RKI- Empfehlung zur Aufbereitung von Medizin- produkten aus dem Jahr 2012 vorbildlich umsetzen möchten. Auch zu unklaren Ein- tragungen der Nutzung von Bestandspraxen im Liegenschaftskataster bei geplanter Übernahme gibt es viel Beratungsbedarf. Können Sie einen Bereich beschreiben, der einen Großteil Ihrer Arbeit ausmacht? Schwierig ist bereits das Verständnis für die verwendeten Begriffe, wer ist Nutzer, wer ist Betreiber der Räume einer Praxis. Der Nutzer der Praxis ist der Patient. Er muss diese zweckentsprechend nutzen können. Das beinhaltet die Zahnbehandlung und das Zähneputzen zuvor an einem sicht- geschützten Ort. Die zweckentsprechende Nutzung hängt dabei von der Fachrichtung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis ab. Der Betreiber ist der Zahnarzt. Er muss bei einer geplanten Übernahme einer alten Bestandspraxis gegebenenfalls einen Antrag auf Nutzungsänderung bei der zuständigen Behörde stellen. Zum Beispiel wenn die Nutzung einiger Räume der Altpraxis noch als Wohnung eingetragen ist. Das war in der Vergangenheit oft bei einer teilgewerblichen Nutzung der Fall, obwohl immer rechts- kräftige Mietverträge vorlagen. Niemand hatte bei der früheren Übernahme darauf geachtet. Bei der Erteilung einer beantragten Nut- zungsänderung durch die zuständige Be- hörde kann es dann durchaus zu baulichen Auflagen kommen, etwa zu Forderungen nach einem verbesserten Brandschutz. Gibt es Spezialgebiete in der Zahnmedizin, die sich in den baulichen Regelungen niederschlagen? Besondere Anforderungen an die Planung beinhaltet die Fachrichtung der Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie. Bedingt durch die dafür geltende RKI-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ (2018) müssen mit dem künftigen Praxisbetreiber als chirurgischem Fachvertreter zusammen mit einem beratenden Hygieniker die mög- lichen Operationen und Eingriffe besprochen werden, ob bei einigen ein erhöhtes Risiko bestehen könnte. Dann ist ein Operations- trakt zu planen, sonst kann man sich auf Eingriffsräume (Behandlungsräume) be- schränken. Noch komplexer wird die Planung bei einer Übernachtung von Patienten in der Praxis, das entspricht dann den Anforderungen an ein Krankenhaus. Und wie ist das, wenn ich als Zahnarzt Behandlungs- schwerpunkte setzen möchte? Auch Wünsche des künftigen Betreibers nach besonderen technischen Ausstattungen können zu baulichen Auflagen führen und ziehen regelmäßig wiederkehrende Prüfun- gen nach sich, zum Beispiel eine Lachgas- und Sauerstoffverteilung über Gasdruck- leitungen von einem zentralen Flaschen- lager in mehrere Räume der Praxis zur Lachgassedierung. Auch ein geplantes zahntechnisches Praxis- labor hat, je nach Ausstattung, seine beson- deren technischen Bedingungen, die erfüllt werden müssen, etwa die fachgerechte Installation der Gasversorgung. Die Fragen stellte Stefan Grande. ? ? ? ? Das ist medentex: unkomplizierte Prozesse persönlicher Service geringe Kosten Umweltschutz kann so einfach sein Abfall-Entsorgung ist Vertrauens- sache. Erst recht im medizinischen Bereich. Wir kümmern uns um Ihre dentalen Abfälle und Problemstoffe, fachgerecht und nachhaltig. Zum Wohle der Umwelt und erstaunlich günstig. Entsorgungs-Partner seit 30 Jahren. Wann gehören Sie dazu? Tel. (0 5205) 75 16-0 info@medentex.com

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