Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
Gesetzliche Krankenkassen Bundessozialgericht begrenzt Wahltarife Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil die Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen, Wahltarife an- zubieten, stark eingeschränkt. Einzelleistungen wie Zahnersatz oder Auslandsbehandlungen ge- gen Extra-Prämien zu versichern, ist ihnen ab jetzt untersagt. In dem Fall hatte die private Con- tinentale Versicherung dagegen geklagt, dass die AOK Rheinland/ Hamburg 2007 im Rahmen des eingeführten GKV-Wettbewerbs- stärkungsgesetzes Wahltarife zur Kostenerstattung für Auslands- leistungen, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus und Zahnersatz eingeführt hatte. Ihr Argument: Die AOK Rheinland/Hamburg mache ihr in dem Bereich unzu- lässige Konkurrenz, wodurch die Berufsfreiheit der Privatversiche- rer verletzt werde. Während des Klageverfahrens hat die AOK 2012 weitere Wahltarife für Zahngesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kiefer- orthopädische Behandlungen in ihre Satzung aufgenommen. Das BSG urteilte nun, dass es für diese Wahltarife keine gesetzliche Grundlage gebe Erlaubt seien Wahltarife mit Kostenerstattung nur für alle GKV-Leistungen oder für einzelne Segmente – etwa die gesamte Zahnbehandlung oder die stationäre Krankenhausbehand- lung, nicht aber für ausgewählte Einzelleistungen wie eben Zahn- ersatz oder das Einzelzimmer im Krankenhaus. Soweit die Kasse Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsehe, missachte sie, dass leistungs- erweiternde Angebote nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden. „Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Kranken- kassen ermöglicht, zusätzliche frei- willige Leistungen [...] vorzusehen, schützt er zugleich die Unterneh- men der Privaten Krankenversi- cherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten“, heißt es vom BSG. In einem weiteren Urteil ent- schieden die Richter, dass die AOK nicht mehr mit Vergünstigungen bei bestimmten privaten „Vorteils- partnern“ werben darf. Die AOK hatte im Internet mit Rabatten bei Kochkursen, Bädern und Frei- zeitparks geworben. Beim Kauf eines E-Bikes sollten AOK-Versi- cherte zudem einen Fahrradhelm oder ein -schloss gratis bekommen. Dagegen hatte der Verband der Ersatzkassen geklagt. ck/pm Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 34/18 R und B 1 KR 16/18 R Urteile vom 30. Juli 2019 VORTRAGSREIHE Der Zahnarztpraxismarkt ab 2019 Moderne Praxisformen für die junge Zahnarztgeneration | Hype um Investoren Jetzt Plätze sichern! www.zahnarztmarkt.de - 16 bis 20 Uhr inkl. Pausen - 290 € pro Person (zzgl. Ust.) Frühbucher-Preis: 250 € bis 30. Juni 2019 - Fingerfood & Getränke Die Referenten: Christian Henrici, geschäftsführender Gesellschafter der OPTI health consulting GmbH (l.) und Prof. Dr. Bernd Halbe, Partner der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE 15 Nachrichten
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=