Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 109, Nr. 17, 1.9.2019, (1796) Nachverhandlung zur TI-Finanzierungsvereinbarung Absenkung der Konnektorpauschale ist vom Tisch Die vom GKV-Spitzenverband rückwirkend zum 1. Juli 2019 geforderte Absenkung der Kon- nektorpauschale im Rahmen der TI-Finanzierungsvereinbarung ist für die Zahnärzte abgewendet. In Verhandlungen auf Vorstands- ebene hat es die KZBV erreicht, dass die geltenden Pauschalen für den Konnektor zum An- schluss der Praxen bis zum Ende des Jahres nicht verändert werden. Erst ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Pauschalen für den E-Health-Konnektor (1.380 Euro), das stationäre E-Health- Kartenterminal (535 Euro) sowie die SMC-B (465 Euro). „Wir begrüßen die getroffene Änderungsvereinbarung aus- drücklich, insbesondere da das Ergebnis auf dem Verhandlungs- weg erzielt wurde“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stell- vertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, anlässlich des erzielten Verhandlungserfolgs für die Vertragszahnärzteschaft. „Das ist ein klares Signal der Ver- handlungspartner für eine gut funktionierende Selbstverwal- tung. Für die Zahnarztpraxen be- steht damit weiterhin Planungs- sicherheit hinsichtlich der TI-Aus- stattung. Dass das Bestelldatum für die Höhe der Konnektor- pauschale entscheidend sein soll, war bereits in den vergangenen Verhandlungen eine wichtige Forderung der KZBV, welche nun endlich Eingang in die Vereinba- rung gefunden hat.“ Die Komplexitätszuschläge für größere Praxen fallen weg. Au- ßerdem sind Sonderregelungen für bereits bestellte, jedoch noch nicht installierte Konnektoren vereinbart worden. Die Pauschale in Höhe von 1.547 Euro wird auch für Konnektoren gewährt, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig genutzt werden, aber bereits vor dem 1. Oktober 2019 bestellt worden sind. Aus- schließlich für diese Praxen be- steht ein Anspruch auf Update- kosten gemäß § 2 Absatz 1 Anlage 11c Bundesmantelver- trag Zahnärzte (BMV-Z) in Höhe von 380 Euro. Der GKV-Spitzenverband war vor Abschluss des bundesweiten Rollouts zur Einführung des Ver- sichertenstammdatenmanage- ments (VSDM) mit der Forde- rung an die KZBV herangetreten, die Finanzierungsvereinbarung rückwirkend dahingehend zu ver- ändern, dass einzelne Pauschalen abgesenkt werden sollen. Auch im ärztlichen Bereich haben die KBV und der GKV-Spitzenver- band eine Einigung zur TI-Finan- zierungsvereinbarung erzielt. In den Verhandlungen hatte der GKV-Spitzenverband zunächst eine Absenkung der Erstattungs- pauschalen rückwirkend zum 1. Juli verlangt und zur Durch- setzung seiner Forderung das Schiedsamt angerufen. Das ist jetzt vom Tisch. Der weit überwiegende Teil der Zahnarztpraxen ist bereits an die Telematikinfrastruktur ange- schlossen. Anfang August 2019 waren es rund 80 Prozent. Werden zudem die in den KZVen eingegangenen Nachweise von Zahnarztpraxen zur vertraglichen Vereinbarung der Ausstattung berücksichtigt, ergibt sich ein Anteil von rund 85 Prozent der Zahnarztpraxen, die entweder an die TI angebunden sind oder aber die Ausstattung bestellt haben. pr/KZBV \ Die Inhalte der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV- Spitzenverband sind in Kürze auf der Homepage der KZBV unter der Rubrik „Zahnärzte – Anbindung an die Telematikinfrastruktur“ ab- rufbar. Bundessozialgericht (BSG) Probearbeit kann gesetzlichem Unfallschutz unterliegen Interessant für alle Praxisinhaber, die für einen potenziellen Mitarbeiter Probetage anbieten: wird während der Probearbeit eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, fällt dies unter den Unfallschutz, urteilte das Bundessozialgericht. Auch bei unbezahlter Probearbeit können Bewerber, die an einem Probetag in die Arbeitsabläufe einer Praxis involviert sind und dabei verunglücken, unter dem gesetz- lichen Unfallschutz stehen. Voraussetzung ist, dass sie nicht nur beimArbeiten zusehen, sondern Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten. Das entschied das Bundes- sozialgericht (BSG). Im vorliegendem Fall ging es um einen Un- fall in der Transportbranche: Ein LKW-Fahrer hatte sich bei einem Entsorgungsbetrieb beworben und beim Vorstellungsgespräch einen unbezahlten Probearbeitstag verein- bart. An diesem Probearbeitstag stürzte der Bewerber von der Ladebordwand des LKW und erlitt ein epidurales Hämatom. Die Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, hierfür Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Dem widersprach das BSG: Der LKW-Fahrer stand beim Unfall als sogenannter „Wie- Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall- versicherung. Weil er von dem Unterneh- men als vollwertiger Mitarbeiter eingesetzt worden war, so das Gericht, verrichtete er auch als Probetagsarbeiter eine Tätigkeit mit einem wirtschaftlichen Wert für die Firma. Bundessozialgericht Urteil vom 20. August 2019 Az.: B 2 U 1/18 10 Nachrichten

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