Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 109, Nr. 23-24, 16.9.2019, (2046) 18, 16.9.2019, (2046) 1. In § 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf § 9 Abs. 4 GFinV wird hingewiesen.“ 2. § 2 Anlage 11a BMV-Z wird wie folgt neu gefasst: § 2 Standard-Erstausstattungspaket 8. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a BMV-Z), vom 10.12.2018, in Kraft getreten am 10.12.2018 Inhalte VSDM-Konnektor inkl. gSMC-K gem. § 2 Abs. 1 GFinV a) Die Höhe der Pauschale des VSDM-Konnektors hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung ab. b) Die ab dem 4. Quartal 2018 geltende Pauschale wird abweichend hiervon auch für Konnektoren gewährt, die nach dem 31.12.2019 erstmalig genutzt werden, aber bereits vor dem 01.10.2019 bestellt worden sind. Der Anspruch auf die Pauschale für Updatekosten gem. § 2 Abs. 1 Anlage 11c BMV-Z besteht ausschließlich für alle Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen Anspruch nach lit. a oder b haben. eHealth-Konnektor (VSDM, QES, KOM-LE, NFDM, eMP) a) Die Höhe der Pauschale des eHealth-Konnektors hängt ab dem 01.01.2020 grund- sätzlich vom Zeitpunkt der Bestellung ab. b) Die ab dem 1. Quartal 2020 geltende Pauschale wird abweichend hiervon auch für Konnektoren gewährt, die im Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 bestellt worden sind, und bei denen der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung nach dem 31.12.2019 liegt. Solange ein eHealth-Konnektor i. d. S. von den Herstellern nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Konnektoren, die ausschließlich mit der Fachanwendung VSDM ausgestattet sind, auszuliefern. Sobald ein von der gematik zugelassenes Update für die Funktionen QES, KOM-LE, NFDM, eMP eines Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED bzw. der Konnektor-Anbieter dieses den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass ein unverzügliches Nachrüsten der Funktionen durch Updates kostenlos erfolgen soll. Stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. gSMC-KT gem. § 2 Abs. 2 GFinV Komplexitätszuschlag für Standorte mit 4–6 Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 GFinV Komplexitätszuschlag für Standorte mit 7 und mehr Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 GFinV 3. Quartal 2017 4. Quartal 2017 1. Quartal 2018 2. Quartal 2018 3. Quartal 2018 ab 4. Quartal 2018 bis Ende 4. Quartal 2019 ab 1. Quartal 2020 bis einschließlich 4. Quartal 2019 ab 1. Quartal 2020 vom 1. Quartal 2019 bis einschließlich 4. Quartal 2019 Höhe der Pauschale in € 2.620,- 2.358,- 2.122,- 1.910,- 1.719,- 1.547,- 1.380,- 435,- 535,- 230,- 460,- 108 Bekanntmachungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=