Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 109, Nr. 18, 16.9.2019, (1958) tät. Das Sammeln, Verarbeiten und Nutzen ist nur zulässig, wenn die Betroffenen nach entsprechender Information eingewilligt haben. Der Datenschutz fängt vor der Cloud an IT-Experten diskutieren nicht nur die Frage, ob und wie sich die gesammelten Daten in einer Cloud gegen Eindringlinge schützen lassen. Der Datenschutz fängt für sie schon früher an. So lassen sich bereits aus dem Download einer Gesundheits-App Schlüsse auf den Anwender ziehen. „Gerade im medizinischen Bereich ist es besonders wichtig, dass sensible persönliche Daten nicht in falsche Hände geraten oder manipulierbar sind, weil sie vereinzelt zu schwach oder unverschlüsselt übertragen werden“, erklärt Prof. Dr. Christoph Friedrich. Er hat am Fachbereich Informatik der Fachhochschule Dort- mund ein studentisches Forschungs- projekt zur Sicherheit von medizinischen Apps begleitet. Anwendern rät er, einen genauen Blick in die Datenschutzbedin- gungen zu werfen und zu prüfen, welche Rechte dem Nutzer eingeräumt werden. „Wir haben festgestellt, dass die meisten Apps mit einer beträchtlichen Anzahl verschiedener Server von unterschiedlichen Betreibern kommunizieren“, sagt Friedrich und warnt vor Trackingdiensten, die zu Werbezwecken Dritte über die Installation informieren. Die Softwarefirmen können übrigens nicht nur die persönlichen Daten von Patienten sammeln. Auch die Verordner geben ja schließlich ihre eigenen Daten ein. Auch sie müssen sich fragen, wohin diese gelangen. Eine kürzlich veröffentlichte Studie ergab, dass 79 Prozent von 24 untersuchten Mediziner- Apps die Daten der Nutzer nicht für sich behielten, sondern diese mit bis zu vier weiteren Teilnehmerkreisen teilten. Ärzte, die künftig eine Gesundheits-App verordnen, müssen sich darauf verlassen können, dass bei der Verschreibung Daten- schutz und Datensicherheit – wie im Gesetz beschrieben – durch das BfArM geprüft und gewährleistet sind. Aber wie sieht die Situation aus, wenn der Hersteller seine Software per Update aktualisiert? Ist der Arzt verantwortlich für die Datensicherheit der von ihm verordneten Produkte? Aus dem BMG heißt es zu dieser Frage: „Die Regelung des § 139e Abs. 6 SGB V sieht vor, dass die Hersteller digitaler Ge- sundheitsanwendungen wesentliche Ände- rungen am Produkt unaufgefordert gegen- über dem BfArM anzeigen müssen. Das BfArM prüft dann, ob eine Streichung der digitalen Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis oder eine Anpassung der Informationen im Verzeichnis zu erfolgen hat.“ Vorgesehen ist, dass das BfArM ein Ver- zeichnis aller erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen führt. Dieses DiGA-Verzeichnis soll im Bundesanzeiger bekannt gemacht und im Internet veröffent- licht werden – eine Positivliste, die die Beratung von Patienten erleichtern dürfte. „Darüber hinaus“, so eine BMG-Sprecherin auf Nachfrage, „können die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten über die Versorgung mit digitalen Angeboten infor- mieren. Das betrifft nicht nur Anwendun- gen, die über das BfArM erstattungs- fähig werden, sondern auch kassen- individuelle Angebote von Herstellern, mit denen die jeweilige Krankenkasse Einzelverträge abgeschlossen hat.“ Auch die Kassen können also in die Entwicklung von Gesundheits-Apps einsteigen und – in den Grenzen des Heilmittelwerberechts – für ihre Produkte werben. Nicht ohne Risiko und Nebenwirkungen Wie es bei der Verschreibung von Apps konkret weitergehen soll und welche Apps überhaupt in die Positivliste aufgenommen werden, ist noch offen. Fest steht: Auch die Apps sind nicht ohne Risiken und Neben- wirkungen. Ruth Auschra Freie Journalistin, Berlin In der Zahnmedizin werden vor allem Apps für Kinder entwickelt: Sie sollen mit- hilfe von Apps zum richtigen und regel- mäßigen Zähneputzen motiviert werden, Stichwort „Gamifikation“, so dass aus der Routine ein Spiel, ja ein Event wird. So hat etwa das Start-up Playbrush Apps entwickelt, mit denen Kinder beimZähne- putzen Monster besiegen oder Bilder malen können. Die Kinder sollen dabei die Anwendung der KAI-Methode lernen. Nur wer richtig putzt, hat Erfolg bei der Monsterjagd. ImHintergrund werden die Bewegungen detailliert ausgewertet, so dass Eltern „den Putz-Fortschritt des Nachwuchses nachvollziehen und gege- benenfalls unterstützen können“. Das Unternehmen wirbt auch mit einem Bonusprogramm, bei dem man Punkte für jede Putzeinheit sammelt, die später ausgezahlt oder gutgeschrieben werden können. Gesundheits-Apps in der Zahnmedizin Foto: Alex/stock.adobe.com 20 Politik

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