Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 109, Nr. 20, 16.10.2019, (2290) Europäischer Gerichtshof Nutzer müssen aktiv in Cookies einwilligen Zur Speicherung ihrer Daten müssen User aktiv in Cookies einwilligen und ein Häkchen setzen, eine voreingestellte Zustimmung ist nicht rechtmäßig. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Cookies: Durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen wird die erforderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt, urteilten die Richter. Adobe Stock_Matic Štojs Lomovšek Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bun- desverband gegen den Online-Gewinnspie- lanbieter Planet49 GmbH. Nutzer der Web- seite hatten durch eine voreingestellte Coo- kies-Einwilligung automatisch an einem von dieser Gesellschaft zu Werbezwecken veran- stalteten Gewinnspiel zugestimmt. Damit wurden personenbezogenen Daten an Sponsoren und Kooperationspartner weiter- geleitet. Das Häkchen muss aktiv ins leere Feld gesetzt werden Zwar konnte der Internetnutzer das bereits gesetzte Haken entfernen, doch das genüg- te den Luxemburger Richtern nicht: Es kom- me darauf an, dass der Nutzer aktiv das Häk- chen in ein leeres Feld setzt. Durch ein vor- eingestelltes Ankreuzkästchen werde die er- forderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt, heißt es im Urteil. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fer- ner klar, dass der Anbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies auch An- gaben zur Funktionsdauer und zur Zu- griffsmöglichkeit Dritter machen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespei- cherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das EU-Recht solle den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schüt- zen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instru- mente in sein Gerät eindringen. Eine Einwil- Europäischer Gerichtshof Urteil vom 1. Oktober 2019 Az.: C-673/17 ligung müsse daher konkret und persönlich erteilt werden. Hintergrund: DSGVO und Cookies Bereits die seit 25. Mai 2018 geltende Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) re- gelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten. So heißt es in Artikel 6: Die Da- tennutzung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Ver- arbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegeben hat. Für die Verwendung von Coo- kies muss daher die Erlaubnis des Users ein- geholt werden. sg 80 Praxis

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