Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 109, Nr. 21, 1.11.2019, (2356) Zahnmedizinische Fachangestellte Leichter Rückgang bei den Azubis Knapp 400 Berufsanfänger weniger starten im Ausbildungsjahr 2019/2020 eine Lehre als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA). Mit 13.699 abgeschlossenen Verträgen ist die Ausbildungsleistung in den Zahnarztpraxen laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) aber stabil. So lasse sich aus den aktuellen Zahlen der BZÄK auch für 2019/2020 ein positiver Trend erkennen, da mittlerweile im dritten Jahr in Folge mehr als 13.000 ZFA-Neuverträge abgeschlossen werden konnten (Deutschland gesamt: 13.699; alte Bundesländer: 12.150; neue Bundesländer: 1.549). Im Vorjahreszeitraum waren es rund 14.000 Verträge. Damit verstetige sich die hohe Ausbildungsleistung der Zahnarztpraxen mit einem leichten Minus von rund 2,8 Prozent (alte Bundeslän- der: –3,22 Prozent; neue Bundesländer: +0,98 Prozent). Die Zahlen der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge variieren in den einzelnen Kammerbereichen um den Gesamtdurchschnitt. Bis auf Rückgänge in Bayern, Bremen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg erweisen sich die Zahlen der neuen Aus- bildungsverhältnisse als robust, so die BZÄK. Deutliche Zugewinne finden sich unter anderem in Hamburg, Niedersachsen, Westfalen-Lippe und Berlin. Die Ausbildung in den Zahnarztpraxen führt laut BZÄK in ein Berufsleben mit dauerhaften guten Job- und v.a. Karriereperspektiven – nicht zuletzt über die Aufstiegsfortbildungen zur ZMV, ZMP, ZMF oder DH. ks/pm Aktuelles Gerichtsurteil Steuerhinterziehung mit Zahngold Das Amtsgericht Augsburg hat den Ge- schäftsführer und den Betriebswart eines Krematoriums zu Bewährungsstrafen verur- teilt, weil sie sich nach der Einäscherung von Toten am Verkauf von Zahngold bereichert haben. Der Betreiber wurde zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt, der Be- triebswart erhielt neun Monate auf Bewäh- rung. Beide müssen darüber hinaus Geld an wohltätige Vereine zahlen – der Leiter 15.000 Euro, der Betriebswart 6.000 Euro. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, zwi- schen 2014 und 2017 in einem Kemptener Krematorium nach Einäscherung der Ver- storbenen Zahngold und Substitutiv-Im- plantate nicht wie vorgesehen mit in die Aschekapsel abgefüllt zu haben, sondern diese zur Weiterverwendung oder zum Re- cycling an eine Verwertungsfirma verkauft zu haben. Die Einnahmen aus diesen Verkäufen sollen die Angeklagten nicht ordnungsgemäß ver- steuert haben, wobei dem Geschäftsführer Steuerhinterziehung in neun Fällen vorge- worfen wird, dem Mitangeklagten Beihilfe zur Steuerhinterziehung in neun Fällen. Die Angeklagten waren in vollem Umfang ge- ständig. Sie sollen einen Schaden von knapp 340.000,00 Euro angerichtet haben. Die Steuerschulden hatte das Duo bereits vorab beglichen. Im Urteil berücksichtigt wurden nur die Fälle ab Juli 2015. Grund ist ein Urteil des Bundes- gerichtshofs aus dem Jahr 2015, wonach alle Überreste eines Toten, darunter auch Metal- le, als Teil der Totenasche gewertet werden. Demzufolge ist die unbefugte Entnahme von Überresten wie Zahngold strafbar (BGH, Az.: 5 StR 71/15, Urteil vom 30. Juni 2015). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten auch den Tatbestand der Stö- rung der Totenruhe (in einer unbestimmten Anzahl von Fällen) verwirklicht haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. ck 10 Nachrichten

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