Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 109, Nr. 21, 1.11.2019, (2382) stellt ihn als Zahntechniker vor, „der weiß, wie Zahnärzte tricksen, um unrechtmäßig Gewinne zu machen“. Um den investigativen Charakter der Sendung zu untermauern, wird ein Treffen zwischen dem Journalisten und dem Zeugen an einem Flussufer nach- gestellt. In dem inszenierten Gespräch trägt der Zahntechniker einen Metallkoffer, sein Gesicht ist unkenntlich gemacht. In einer Inkognito-Stellungnahme, die von einem Sprecher vertont wird, erzählt der Mann von Zahnärzten, die „mit ihrem Eigenlabor fette Aufschläge verlangen, für Zahnersatz, den der Arzt im Ausland fertigen ließ“. Der Autor betont noch einmal die Brisanz für den Verbraucher und erklärt, dass der Eigen- anteil des Patienten umso größer ist, desto mehr der Zahnarzt unrechtmäßig für seine Leistungen verlangt. Missliebige Informationen werden ignoriert ... Unerwähnt bleibt folgende Antwort der BZÄK, die an die Produktionsfirma ging: „Ein derartiges Verhalten würde den Straf- tatbestand des Betrugs erfüllen. Unserer Auffassung nach hätte dieses Verhalten straf- und berufsrechtliche Konsequenzen. Wir raten daher, derartige Sachverhalte den zuständigen Behörden anzuzeigen und es diesbezüglich nicht bei einem behaupteten ‚Insiderwissen‘ zu belassen.“ Die nächste Szene zeigt die hessische Zen- tralstelle zur Bekämpfung von Vermögens- straftaten und Korruption im Gesundheits- wesen in Frankfurt am Main, wo man, wie der Autor aus dem „Off“ suggeriert, „diese Eigenlabor-Maschen unseriöser Zahnärzte kennt“. Der O-Ton kommt von Oberstaats- anwalt Alexander Badle und deckt sich mit dem außen vor gebliebenen Statement der BZÄK, dass Fälle wie diese klassische Be- trugsfälle sind. Nun erscheint eine anonyme Zahntechnikmeisterin. Sie arbeitete demnach für einen Zahnarzt – offiziell in dessen Eigen- labor, was allerdings nicht hinreichend aus- gestattet war, so dass sie die Aufträge in ihrem eigenen Labor fertigte. Nicht fest angestellt, sondern freiberuflich tätig. „Ich musste dem Arzt 60 Prozent Rabatt geben, damit ich die Aufträge bekam“, erzählt sie. Diesen Rabatt soll der Zahnarzt nicht an die Patienten weitergegeben haben. Tatsache ist, dass hier die Stellungnahme der BZÄK wiederum unerwähnt bleibt, die auf eine Offenlegung dringt, damit ihrer- seits Maßnahmen in die Wege geleitet wer- den können: „Sollten von Seiten der Kritiker Fälle bekannt sein, in denen bewusst falsch abgerechnet worden ist, fordern wir auf, diese Fälle den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, damit straf- beziehungs- weise berufsrechtliche Maßnahmen ergrif- fen werden können.“ Der anonyme Insider mit dem Metallkoffer berichtet indes von unseriösen Zahnärzten, die „ihre krummen Geschäfte nur noch über Eigenlabore mit angestellten Zahntechnikern abwickeln. Für ihre Praxislabore schreiben die Zahnärzte Eigenbelege, ohne jede externe Kontrolle. So können sie unbemerkt ihre oft megahohen, illegalen Aufschläge berechnen, was durch undurchsichtige Rechnungen verschleiert wird, zulasten der Patienten, die so abgezockt werden“. Der Autor betont aus dem Off, dass deshalb Insider wie dieser und auch Verbraucherschützer externe Kon- trollen oder gar die Abschaffung der Eigen- labore fordern. ... unerwünschte Antworten einfach unterschlagen! Es gebe Kritiker, so hatte die Produktions- firma in ihrem Fragenkatalog geschrieben, die bemängeln, dass Eigenlabore gegen- über gewerblichen Laboren Wettbewerbs- vorteile hätten. So würden sie nicht der Gewerbe- und Handwerksordnung unter- liegen und es gebe keine Meisterpflicht. Eigen- beziehungsweise Praxislabore, ant- wortete die BZÄK, hätten keinen Wett- bewerbsvorteil gegenüber gewerblichen Laboren, weil die Fertigung der zahntech- nischen Leistungen nur für die eigene Praxis und nicht für Dritte, wie andere Zahnarzt- praxen, erfolgen darf. Und: „Der Zahnarzt ist aufgrund seiner hochqualifizierten, uni- versitären Ausbildung zudem in der Lage und Kraft seiner Approbation befugt, zahn- technische Leistungen selbst zu erbringen. Insoweit läuft die Forderung nach einer Meisterpflicht bereits deshalb ins Leere. Eine höhere Qualifikation als ein Studium gibt es in Deutschland nicht.“ Zudem sei die Zahn- heilkunde laut § 1 Absatz 4 ZHG kein Ge- werbe, so dass die Regelungen, die für ein Gewerbe gelten, keine Anwendung finden. Aus diesen Gründen bedürfe es auch keiner „strengeren“ Regelungen. Allein der Zahnersatz wurde mit 8.647 Euro berechnet – angefertigt im Eigenlabor des Zahnarztes. Ein Vergleichsangebot hätte offenbar nur 1.949,18 Euro gekostet. Die 24-seitige Rechnung weist für eine 6-gliedrige Brücke angeblich einen Betrag von 18.761,50 Euro aus – 3.500 Euro höher als der Kostenvoranschlag. 36 Politik

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