Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

Die schriftlichen Fragen an die BZÄK zeigten bereits eine eindeutige Tendenz: hitzige Kritik, viele haltlose Vorwürfe, teils auch be- wusst verleumderische Hypothesen der an- geblichen Vorteilsnahme vieler Zahnärzte via Eigenlabor. Die Bundeszahnärztekammer hat mit einer ausführlichen schriftlichen Antwort die Fak- tenlage geklärt, falsche Behauptungen wider- legt und Verleumdungen abgewiesen. Die Anfrage machte jedoch den Eindruck, das es sich nicht um eine ergebnisoffene Recherche handelt, sondern um eine vorge- fertigte These, die nur mit Zitaten belegt werden soll. Es lässt vermuten, dass der Film zum Zeitpunkt der Anfrage an die BZÄK bereits gedreht und geschnitten war. Darauf weist auch der sehr kurze Zeitraum zwischen der Anfrage an die BZÄK und der Ausstrahlung des Beitrags hin. Die BZÄK hatte somit keine echte Chance, die ge- drehte Story noch zu wenden. Die journalis- tische Sorgfaltspflicht gebietet es eigentlich, auch die „andere Seite“ zu Wort kommen zu lassen. Dieser Pflicht wurde mit einem einzigen, aus dem Zusammenhang gerisse- nen Satz der BZÄK im Beitrag mehr schlecht als recht nachgekommen. Was würde es Ihrer Ansicht nach für Folgen haben, wenn Zahnärzten tat- sächlich verboten würde, ein eigenes Praxislabor zu unterhalten? Dies würde ja zudem implizieren, dass das Gros der Zahnärzte betrügerisch handelt, wenn Gelegenheit dazu besteht. Das wäre zuallererst ein Verlust für die Pa- tientinnen und Patienten. Praxislabore er- weitern die Angebotspalette, indem sie dem gewerblichen Labor, mit dem der Zahnarzt vor Ort zusammenarbeitet, und einem La- bor im Ausland ein Angebot aus dem in der eigenen Praxis ansässigen Labor zur Seite ? stellen. Ohne lange Versandwege bei der Herstellung und insbesondere bei der Repa- ratur von Zahnersatz bieten Praxislabore eine erhöhte Servicequalität. Zudem sorgt die enge, intensive und vor allem direkte Abstimmung zwischen Zahnarzt und Zahn- techniker gegebenenfalls direkt am Patien- ten für eine hohe Ergebnisqualität. Fest steht, dass die Herstellung von Zahnersatz untrennbarer Bestandteil des Berufsbildes des Zahnarztes ist. Der Zahnarzt allein trägt die Verantwortung für den eingegliederten Zahnersatz. Einschränkungen der zahnärzt- lichen Berufsausübung in Bezug auf die Führung eines Praxislabors wären ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Artikel 12 Grundgesetz. Auf unbegründete Behaup- tungen oder Unterstellungen lässt sich ein solcher Eingriff nicht stützen. Die Fragen stellte Dana Nela Heidner. 45

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