Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22
des Patienten erfolgt, soll unterbunden und bestraft werden. Um das Eigentumsrecht des Patienten an einem fehlerhaften Medizinprodukt zu sichern, braucht es gesetzliche Regelungen. \ Produktinformationen übermitteln: Angaben über die verwendeten Medizinprodukte müssen Bestandteil der Abrechnungsdaten von Ärzten und Krankenhäusern werden. \ Obligatorische Haftpflichtversicherung für Behandler einführen: Damit geschädigte Patienten ihre Ansprüche auf Schadensersatz überall in Deutschland durchsetzen können, sollen Berufsgruppen wie Ärzte und Therapeuten durch bundesweite Regelungen ver- pflichtet werden, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzu- schließen. Das gilt auch für Hersteller von Medizinprodukten. \ Rechtsstreite verkürzen: Um jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen, sollten Gutachten, die bereits vor einem Rechtsstreit erstellt wurden, stärker berücksichtigt werden – ebenso wie die Sachverständigen, die diese Gutachten verfasst haben. Auch eine verpflichtende Mediation könne Rechtsstreite früher beenden. \ Rechtsverstöße sanktionieren: Verstöße von Behandlern gegen gesetzliche Vorgaben sollen spürbare rechtliche Konsequenzen haben. \ Über den Nutzen Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) auf- klären: Die Informationspflicht des Arztes zum konkreten Nutzen In- dividueller Gesundheitsleistungen soll gesetzlich verankert werden, damit Patienten sich ohne Zeitdruck informieren und sich für oder gegen IGeL entscheiden können. pr Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) will die Initiative der AOK zur Reformierung der Patientenrechte kritisch begleiten. Ins- besondere warnt sie vor einer Aufweichung der Beweislast- verteilung. Laut BZÄK gibt es vielfach schon berufsrechtliche Regelungen, die den Vorschlägen der AOK entsprechen und auch sanktionsbewehrt sind: So sei der Zahnarzt berufs- rechtlich verpflichtet, dem Patienten auf seinen Wunsch Ein- sicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren. Die BZÄK weist auch darauf hin, dass sich die von der AOK geforderte Festlegung von Standards und Qualitäts- kriterien für medizinische Sachverständigengutachten in den verschiedenen Gutachterstrukturen der jeweiligen Zahnärzte- kammern wiederfinden. Die Forderung nach einer Pflicht zur Haftpflichtversicherung des Arztes und Zahnarztes hält die BZÄK nur teilweise für nachvollziehbar. Sie macht darauf auf- merksam, dass diese Pflicht in einigen Bundesländern nicht nur in der Berufsordnung, sondern auch in den Heilberufekammer- gesetzen geregelt ist und damit eine Pflichtversicherung bereits vorliegt. Viele Landesgesetzgeber seien der Forderung der AOK bereits seit Einführung des Patientenrechtegesetzes nachgekommen. Eine pauschale Kritik sei deshalb nicht zulässig und nicht die Grundlage, das Patientenrechtegesetz zu novellieren. \ Keine Aufweichung der Beweislast S TATEMENT DER BZÄK: www.DAS-KONZEPT.com Zu viele Warenkörbe?! Bei AERA-Online finden Sie die tagesaktuellen Angebote von mehr als 250 Lieferanten an einem Ort im direkten Preisvergleich und Sie können überall sofort bestellen. Clevere Optimierungsmethoden helfen Ihnen dabei, die Bestellungen auf möglichst wenig Warenkörbe aufzuteilen. Kostenlos, unabhängig, bequem. www.aera-online.de ... oder einfach
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