Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22
Dr. B. und die Angestellte M. zu bewerten? Hintergeht er Dr. B., der diese Standards setzt, um das Beste für die Patienten der Praxis zu erreichen? Oder ist es das gute Recht von P., hier autark zu entscheiden? Und ist er im Recht, wenn er Dr. B. hierüber im Unklaren lässt und M. die entsprechende Kommunikation untersagt? Ist diese wieder- um verpflichtet, Dr. B. zu unterrichten? Oberstarzt Prof. Dr. Ralf Vollmuth Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr Zeppelinstr. 127/128 14471 Potsdam vollmuth@ak-ethik.de Oberfeldarzt Dr. André Müllerschön Sanitätsversorgungszentrum Neubiberg Werner-Heisenberg-Weg 39 85579 Neubiberg andremuellerschoen@bundeswehr.org Haben Sie in der Praxis eine ähnliche Situation oder andere Dilemmata erlebt? Schildern Sie das ethische Problem – die Autoren prüfen den Fall und nehmen ihn gegebenenfalls in diese Reihe auf. Kontakt: Prof. Dr. Ralf Vollmuth vollmuth@ak-ethik.de Alle bisher erschienenen Fälle finden Sie auf zm-online.de. Schildern Sie Ihr Dilemma! A UFRUF Bevor man bei diesem Fall auf die Frage nach der ärztlichen Entscheidungsfreiheit eines angestellten Zahnarztes eingeht, soll- ten seine Berufsausübungsmöglichkeiten kurz dargestellt werden: „Nach Beendigung der 2-jährigen Vorbereitungszeit bzw. nach der Fachzahnarztanerkennung besteht als Alternative zur Selbstständigkeit in eigener Praxis oder als Sozius/Sozia in einer der For- men der Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) auch die Möglichkeit einer auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit im Angestellten- verhältnis in Praxen, Kliniken und Medizi- nischen Versorgungszentren (MVZ). Als an- gestellter Zahnarzt in einer der genannten Einrichtungen ist man sozialversicherungs- pflichtiger Arbeitnehmer. Eine Beschäftigung als ,freier Mitarbeiter‘, der seine Tätigkeit in Rechnung stellt, ist rechtlich nicht zulässig. Während sich in Kliniken die Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen meist aus tarifver- traglichen Regelungen ableiten, fehlt es bei Beschäftigung in einer Praxis und im MVZ an solchen Regelungen. Löhne und Arbeits- bedingungen unterliegen dort der freien Vereinbarung. [...] Für die Beschäftigung eines sog. ,Angestellten Zahnarztes‘ bedarf der Praxisinhaber der Genehmigung des Zulassungsausschusses der jeweiligen KZV (§ 32 b ZV-Z). Der anzustellende Zahnarzt muss dabei die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die ihn zu einer eigenen Zulassung berechtigten. [...] Im Regressfall haftet der Praxisinhaber gegenüber Krankenkassen für evtl. Fehlverhalten bei ihm beschäftigter Zahnärzte. Das gleiche gilt für die Haftung gegenüber den Patienten der Praxis bei Be- handlungsfehlern. Allerdings haftet der ,An- gestellte Zahnarzt‘ hier auch noch persön- lich aufgrund § 823 BGB. [...] Als Besonder- heit gilt, dass im MVZ tätige Zahnärzte keinen Weisungen von Nichtzahnärzten im Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung unterworfen sein dürfen“ [Kuntz, 2019]. Hieraus ergibt sich auch die Frage, ob an- gestellte Zahnärzte im Rahmen der zahn- Kommentar Dr. Gisela Tascher „Auch ein angestellter Zahnarzt ist in seiner Therapieentscheidung vollkommen frei“ WIR KÖNNEN SERVICE Walther-Rathenau-Straße 4 | 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345-298 419-0 | Fax: 0345-298 419-60 E-Mail: info@ic-med.de | www.ic-med.de Berlin | Chemnitz | Dortmund | Dresden | Erfurt | Halle/S. DEXIS EIN LEBEN LANG DEXprotect – Umfassender Schutz und Service für Sensor und Software. Vertrauen ist die Basis
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