Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22
zm 109, Nr. 22, 16.11.2019, (2516) Die für Zahnärzte wichtigsten Inhalte: \ Zahnärzten soll die Durchführung von Telekonsilen ermöglicht werden. Im BEMA soll dazu geregelt werden, dass die Konsile in der vertragszahnärztlichen und sektoren- übergreifenden Versorgung als telemedizi- nische Leistung abgerechnet werden kön- nen, wenn dabei sichere elektronische Infor- mations- und Kommunikationstechniken eingesetzt werden. \ Auch Psychotherapeuten soll die Verord- nung von digitalen Gesundheitsanwendun- gen (Apps) ermöglicht werden. \ Die von der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung (KBV) und der Kassenzahnärzt- lichen Bundesvereinigung (KZBV) in einer Richtlinie festzulegenden Anforderungen an eine sichere Installation von IT-Komponen- ten soll weiter konkretisiert werden. \ Die KBV und die KZBV sollen einen Dienst zur Übermittlung medizinischer Dokumente betreiben dürfen und den je- weiligen KVen und KZVen und deren Mit- gliedern, nicht aber dem freien Markt, an- bieten dürfen. \ Zugriffsregelungen für elektronische Ver- ordnungen sollen neu geregelt werden. \ Will eine Krankenkasse eine App geneh- migen, muss ihr nachweislich eine medizi- nische Indikation vorliegen. Das Eingreifen einer Krankenkasse in die ärztliche Therapie- freiheit oder eine Einschränkung des Wahl- rechts der Versicherten etwa aus Wirtschaft- lichkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Förderung von Versorgungsinnovationen ist unzulässig. \ Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhält eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrats und darf damit weitere offene und standardisierte Schnitt- stellen für IT-Systeme sowie verbindliche Fristen festlegen. \ Für die die Abrechnung sollen Vertrags- ärzte und -zahnärzte ab dem 1. Januar 2021 nur noch EDV-Systeme einsetzen dürfen, die von der KBV beziehungsweise von der KZBV bestätigt wurden. KBV und KZBV sollen mit der gematik die Vorgaben für das Bestäti- gungsverfahren festlegen. \ Statt – wie bisher geplant – 15 zu fördernde Vorhaben soll die Anzahl der neuen Versor- gungsformen auf nicht mehr als 20 erhöht werden. Die Sonderregelung, wonach das BMG Themen für die Förderung von Vorhaben im Bewilligungsjahr 2020 einmalig festlegt, soll nur dann greifen, wenn der Innovations- ausschuss bis zum 15. Dezember 2019 keine Schwerpunkte festgelegt hat. \ Darüber hinaus erhält das BMG die Aufgabe, Themen für die Entwicklung von Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, festzulegen. pr Digitale Versorgung-Gesetz Auch Zahnärzte sollen Telekonsile durchführen können! Das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) ist auf der Zielgraden. Kurz vor den letz- ten Abstimmungen haben die Regierungsfraktionen noch Änderungen einge- bracht: So sollen Zahnärzte auch Telekonsile durchführen können. Der Gesundheitsausschuss des Bundesta- ges billigte am 6. November die von der Bundesregierung geplante Digitalreform mehrheitlich – in veränderter Fassung*. Patientendaten, die von den Krankenkas- sen zu Forschungszwecken an den GKV- Spitzenverband übermittelt werden, wer- den nun – anders als ursprünglich geplant – pseudonymisiert, um ihren Schutz zu verbessern. Die Opposition rügte den aus ihrer Sicht nicht ausreichenden Daten- schutz sowie ein fehlendes Gesamtkon- zept für die Digitalisierung im Gesund- heitswesen. Sprecher der Koalition werte- ten den Gesetzentwurf hingegen als „Meilenstein für die Digitalisierung im Gesundheitssystem“. Folgen soll in ab- sehbarer Zeit ein weiteres Gesetz mit Re- gelungen zu elektronischen Patientenak- te (ePA). \ *Für den Entwurf stimmten Union und SPD, dagegen waren Grüne und Linke, AfD und FDP enthielten sich. Zum Redaktionsschluss am 6. November lag dem Bundestag das Gesetz zur Abstimmung vor. Datenschutzfiasko oder Meilenstein? Zahnärzte sollen Telekonsile abhalten können. Abgerechnet wird die Leistung im BEMA. Foto: Adobe Stock_Proxima Studio 34 Politik
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