Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24
zm 109, Nr. 23-24, 1.12.2019, (2719) (2) Die Kooperationszahnärztin oder der Kooperationszahnarzt rechnet die Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse ab. § 6 Berichterstattung (1) Der Kooperationszahnarzt dokumentiert zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Anzahl der von ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten durch Vorlage des Berichtsbogens nach Anlage 1. (2) 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über das Versorgungsgeschehen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen im Berichtsjahr. 2 Dabei sind die Daten zu den Parametern des Berichtsbogens nach Anlage 1, die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen für alle imKZV-Bereich abgeschlossenen Verträge sowie die Anzahl der Kooperationszahnärzte und der erbrachten Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V darzustellen. (3) 1 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem GKV-Spitzenverband bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahrs über die bundesweiten Ergebnisse. 2 Dabei werden die Daten zu den Parametern des Berichtsbogens nach Anlage 1, die Anzahl der Kooperations- zahnärzte und der abgerechneten Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V sowie die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen gegliedert nach Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dargestellt. (4) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband werten die Berichte nach Absatz 3 aus und berichten der Bundes- regierung gemäß § 119b Abs. 3 Satz 4 SGB V im Abstand von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019, über die Entwicklung von Koope- rationen und die Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. § 7 Anforderungen an den Datenaustausch (1) Kooperationszahnärzte und Pflegeeinrichtungen nutzen für den elektronischen Datenaustausch ein sicheres Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur nach § 291b Abs. 1e SGB V. (2) 1 Soweit ein Übermittlungsverfahren nach Absatz 1 noch nicht für Kooperationszahnärzte und Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht, sind Kooperationszahnärzte und Pflegeeinrichtungen berechtigt, eine andere Art der Übermittlung zu nutzen. 2 Diese muss insbesondere eine Ende- zu-Ende-Verschlüsselung nach dem Stand der Technik gewährleisten, umdie Vertraulichkeit, Integrität und die Authentizität der Daten sicherzu- stellen. 3 Sofern an anderer Stelle Standards für die Signierung des zu übertragenden Informationsobjektes festgelegt sind, sind diese einzuhalten. (3) Bei der Übertragung standardisierter medizinischer Informationen sind die Festlegungen der Gesellschaft für Telematik sowie die Fest- legungen nach § 291b Abs. 1 SGB V zur Gewährleistung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität einzuhalten. § 8 Inkrafttreten, Kündigung, salvatorische Klausel (1) Die Rahmenvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. (2) 1 Die Rahmenvereinbarung kann von beiden Partnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2 Die Kündigung des Vertrags schließt die Anlagen mit ein. 3 Sobald eine Kündigung erfolgt oder, wenn Rechtsänderungen auf die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung einwirken, treten die Partner der Rahmenvereinbarung in Verhandlungen über eine neue Rahmenvereinbarung ein. (3) 1 Sollte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende, wirk- same Regelung zu treffen. II. Die Anlage 14a BMV-Z (Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung) wird um Vordruck 10 (Anlage 2 dieser Vereinbarung) ergänzt. Köln, Berlin, 6.11.2019 __________________________________________________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung __________________________________________________________ GKV-Spitzenverband __________________________________________________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung __________________________________________________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung 101
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