Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 110, Nr. 1-2, 16.1.2020, (9) unerlässlichen fachlichen Neujustierungen und den notwen- digen Neurelationierungen der Leistungen untereinander zu verknüpfen. Das dürfte politisch nachvollziehbar sein. Leider wird in der Politik nicht alles umgesetzt, was notwendig und sinnvoll ist. Politik versteht sich eher selten auf das Agieren, sondern beschränkt sich weitgehend auf das Reagieren. Wo ist der größte politische Druck? Wie weicht man dem am geschicktesten aus, ohne selbst Schaden zu nehmen? Was also tun? Verfassungsklage Die rechtliche Grundlage für das Recht auf Erhöhung des GOZ-Punktwerts steht in Paragraf 15 des Zahnheilkunde- gesetzes. Danach ist der Punktwert im Kontext der wirt- schaftlichen Entwicklung anzupassen. Gegen diese gesetz- liche Vorgabe wird ganz offensichtlich sehenden Auges verstoßen, ohne dass die Dritte Gewalt unseres Staates das zur Kenntnis nimmt bzw. es bewusst nicht zur Kenntnis neh- men will. Niemand mit klarem Kopf wird erklären können, warum es gerechtfertigt ist, den Zahnärzten die Umsetzung dieser Gesetzesregelung seit 30 Jahren zu verweigern. Dieser Umstand wurde auch durch die GOZ-Novellierung 2012 mit einer etwa neunprozentigen Verbesserung durch die Punktzahlanhebung bei einigen Leistungen nicht geheilt. Bei allen anderen Freien Berufen wird entsprechend der Kostenentwicklung regelmäßig nachjustiert. Die dies- bezüglichen Verfassungsklagen der Zahnärzte sind 2002 und 2011 gescheitert. Hatte Karlsruhe sich beim ersten Mal noch um eine Begründung bemüht, den Zahnärzten stehe ja die Möglichkeit der freien Gebührenvereinbarung offen, so schien den Verfassungsrichtern 2011 eine Begrün- dung zur Nichtannahme der Klage schon überflüssig zu sein. Logisches Denken führt aber mit jedem Jahr zu der sich zwangsläufig vergrößernden Hoffnung oder gar Annahme, dass nun der Zeitpunkt erreicht sein könnte, an dem Karlsruhe vor diesem Rechtsbruch nicht länger die Augen verschließen kann. Die Argumentationslinie liegt ja weiterhin klar auf dem Tisch. Sie hat sich seit dem letzten Mal nicht verändert – allenfalls verschärft. Also warum nicht erneut diesen Weg gehen? Die Zahnärzteschaft kann das mit Recht erwarten. Dr. K. Ulrich Rubehn, Elmshorn Der Autor ist selbstständiger Zahnarzt, war 2009–2013 Präsident der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und als Vorstandsmitglied der Bundeszahnärztekammer in das GOZ-Novellierungsverfahren 2010/2011 beim BMG eingebunden. 2011/12 war er federführender Autor des BZÄK-Kommentars zur GOZ 2012. www.DAS-KONZEPT.com Zu viele Warenkörbe?! Bei AERA-Online finden Sie die tagesaktuellen Angebote von mehr als 250 Lieferanten an einem Ort im direkten Preisvergleich und Sie können überall sofort bestellen. Clevere Optimierungsmethoden helfen Ihnen dabei, die Bestellungen auf möglichst wenig Warenkörbe aufzuteilen. Kostenlos, unabhängig, bequem. www.aera-online.de ... oder einfach
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