Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 110, Nr. 1-2, 16.1.2020, (37) kann. Hierbei kann eine längerfristige deutliche Unterschreitung der durch- schnittlichen Arbeitsleistung einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Mitarbeiter weniger arbeitet, als er eigentlich könnte. Eine personen- bedingte Kündigung kommt hingegen in Betracht, wenn bei einem über län- gere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Ver- tragsgleichgewichts zu rechnen ist. In- sofern kommt es maßgeblich darauf an, ob die Arbeitsleistung die berech- tigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unter- schreitet, dass ihm ein Festhalten an dem bestehenden Arbeitsvertrag unzu- mutbar wird (LAG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2009 – 7 Sa 1385/08). Die Kündigung eines Minderleisters ist also grundsätzlich möglich, aber mit nicht unerheblichem Aufwand verbun- den. Zunächst muss man die Leistungs- mängel benennen; also Tatsachen vor- tragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Kollegen zurückbleiben, mithin die Durchschnittsleistung erheblich unter- schreiten. Hier ist eine umfassende und vollständige Dokumentation un- umgänglich, für die indes im Praxisalltag oftmals die Zeit fehlt. Grundsätzlich gilt, dass ein Mitarbeiter der vertraglichen Pflicht genügt, wenn er unter ange- messener Ausschöpfung seiner persön- lichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine Leistungspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehler- häufigkeit aller Arbeitnehmer über- schreitet (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06). Der Mitarbeiter wiederum muss auf die Vorwürfe seines Chefs reagieren und belegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung – etwa aufgrund von altersbedingten Leistungs- defiziten, Beeinträchtigungen durch eine Krankheit oder auch betrieblichen Um- ständen – dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. ! PROF. DR. JUR. BERND HALBE Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB www.medizin-recht.com Foto: privat Foto: AdobeStock_AntonioDiaz AUßERGEWÖHNLICHE BILDQUALITÄT Dank der neuen CleanCapture- Technologie, nutzen Sie eine deutlich verbesserte Signalleistung (bestes Signal-Rauschverhalten) und erweitern den Dynamikbereich. WIR KÖNNEN SERVICE Walther-Rathenau-Straße 4 | 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345-298 419-0 | Fax: 0345-298 419-60 E-Mail: info@ic-med.de | www.ic-med.de Berlin | Chemnitz | Dortmund | Dresden | Halle/S.

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