Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 110, Nr. 1-2, 16.1.2020, (86) 88 | BEKANNTMACHUNGEN Risikobasierte Einteilung von Eingriffen und Operationen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abgrenzung von Zahnarztpraxen und Einrichtungen des ambulanten Operierens) Der § 23 des Infektionsschutzgesetzes unterscheidet in den Ab- sätzen 3 und 5 klar zwischen Einrichtungen des ambulanten Operierens bzw. Arzt-und Zahnarztpraxen. Risikobasiert werden den ersteren durch das Gesetz höhere Anforderungen bezüglich des Personaleinsatzes, der Dokumentation, der baulichen Voraus- setzungen und der behördlichen Überwachung auferlegt. Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI „Prävention post- operativer Wundinfektionen“ verlässt die gebräuchliche Unter- scheidung zwischen Eingriffen und Operationen und subsum- miert beide unter dem Begriff Operation. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Zahnarztpraxen entgegen der vom Gesetzgeber vor- genommenen Unterscheidung Einrichtungen des ambulanten Operierens zugerechnet werden, da in ihnen (schon immer) zahnärztlich-chirurgische Eingriffe durchgeführt werden. Das Dokument der KRINKO beschreibt die Infektionsgefahren in Operationsbereichen von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen und gibt Empfehlungen zu deren Vermeidung. Bezüge zu den speziellen Bedingungen im Fachgebiet der Zahnheilkunde fehlen darin. Dies mag daran liegen, dass die Er- stellung der Empfehlung ohne die Einbeziehung zahnärztlichen Sachverstands erfolgte. Die Bundeszahnärztekammer hat deshalb gemeinsam mit dem Berufsverband deutscher Oralchirurgen, der Deutschen Gesell- schaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und dem Kom- mando Sanitätsdienst der Bundeswehr III Zahnmedizin für das Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine risiko- basierte Einteilung von Eingriffen (Tabelle 1) und Operationen (Tabelle 2) vorgenommen. 1. Verzeichnis zahnärztlicher invasiver Eingriffe (zahnärztliches Behandlungsspektrum), die in einem zahnärztlichen Behandlungszimmer durchgeführt werden können. ZAHNÄRZTLICHE INVASIVE EINGRIFFE (ALLGEMEINE)* LFD. NR. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 ART DES EINGRIFFS Entfernung von Zähnen und/oder Implantaten (auch durch Osteotomie), Hemisektion und Teilextraktion, Wurzelamputation Entfernung tief frakturierter oder tief zerstörter Zähne Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequester Stillung einer Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich mukogingivale Chirurgie (z.B. Exzision von Schleimhautwucherungen, Vestibulum- oder Mundbodenplastik, Beseitigung stö- render Schleimhautbänder, Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut und Bindegewebe, Biopsie und Probeexzision) Operative Therapie dentogener Kieferhöhlenerkrankungen und plastische Deckung der Kieferhöhle Wurzelspitzenresektion, chirurgische Zystentherapie Reimplantation/Transplantation eines Zahnes Präprothetische Chirurgie (z.B. Knochenaugmentation,Vestibulumplastik, Mundbodenplastik, Kieferkammkorrektur, Tuberplastik) Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes Wundversorgung im Mund-, Kiefer- und/oder Perioralbereich Septische Chirurgie (z.B. Wundrevisionen, Abszessinzisionen) Zahnärztliche invasive Eingriffe (parodontale)*: Parodontalchirurgie Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial einschließlich Materialentnahme (z.B. mit Knochen- und/ oder Knochenersatzmaterial, Regenerative Therapie) Chirurgische Zahnerhaltung (z.B. Osteoplastik, Kronenverlängerung, Tunnelierung) Chirurgische Eingriffe an den Speicheldrüsen, (z.B. Entfernung von Speichelsteinen oder Retentionszysten, Gangschlitzung) Chirurgische Entfernung gutartiger Tumore im ZMK-Bereich
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=