Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 110, Nr. 1-2, 16.1.2020, (89) 1.5 Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes übersendet die Zahlungsforderungen spätestens an dem in der Be- schreibung des Arbeitsablaufs festgelegten Termin an das zuständige Rechenzentrum. Abrechnungsfälle aus Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzubeziehen. 1.6 Die KZV am Sitz der Krankenkasse ermittelt die Vergü- tungshöhe nach Maßgabe des für die jeweilige Kran- kenkasse geltenden Gesamtvertrags. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für den Vertragszahnarztsitz geltenden Gesamtverträgen. 1.7 Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen oder von Amts wegen eingeleiteter Berichtigungsverfahren ist die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes zuständig; sie erlässt den Bescheid gegenüber dem Vertragszahnarzt und der Krankenkasse. Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes informiert die KZV am Sitz der Krankenkasse über ihre Entscheidung. 1.8 Die KZV am Sitz der Krankenkasse gibt der KZV am Sitz des Vertragszahnarztes bis zum 20. des dritten Quartalsmonats den Gesamtwert der Quartalsabrech- nung unter Zugrundelegung des für die KZV am Sitz der Krankenkasse geltenden Punktwerts/Verrechnungs- punktwerts auf. 1.9 Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes kann die Honorarverteilung an ihre Zahnärzte abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung vor- nehmen. 1.10 Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im abgelau- fenen Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegenüber einer anderen KZV um mehr als EUR 100.000,--, so sind im folgenden Jahr monat- liche Abschlagszahlungen, jeweils bis zum 25. für den vorausgegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v. H. des Unterschiedsbetrags. 1.11 Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des ersten Monats des nächstfolgenden Quartals durch- zuführen. Die gegenseitigen Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung der geleisteten Abschlagszahlungen. Forderungsbeträge aus der rechnerischen und gebührenordnungsmäßigen Überprüfung der Abrech- nung mit einem Umfang von weniger als EUR 50,-- je Einzelkasse und Quartal werden nicht an fremde KZVen weitergeleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Ver- fahren aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen bis zu einem Umfang von EUR 50,-- je Einzelkasse und Zahnarzt pro Prüfquartal. Hiervon bleibt die Pflicht unberührt, die zur Bescheidung gegenüber der antragsstellenden Krankenkasse verpflichtete KZV zu unterstützen. Für Honorarnachberechnungen gelten die Geringfügig- keitsgrenzen nicht. 1.12 Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die Fremdzahnarztabrechnung (Verbindlichkeiten) sind getrennte Konten zu führen. 2. BEHANDLUNG VON VERLETZUNGEN UND ERKRANKUNGEN DES GESICHTSSCHÄDELS (BEMA TEIL 2) UND SYSTEMATISCHE BEHANDLUNG VON PARODONTOPATHIEN (BEMA TEIL 4) Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 2 und Teil 4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) gelten die Bestimmungen von 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.11 und 1.12. Die bei der Fremdkassenabrechnung zu beachtenden Fristen werden von der KZBV und den KZVen einvernehmlich be- stimmt. 3. KIEFERORTHOPÄDISCHE BEHANDLUNG (BEMA TEIL 3) Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 3 des BEMA gelten die Bestimmungen von 1.1 bis 1.5 und 1.8 bis 1.12, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist. 3.1 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach Maßgabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrags am Vertragszahnarztsitz. Auch im Übrigen finden die Bestimmungen des am Vertrags- zahnarztsitz geltenden Gesamtvertrages Anwendung. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen oder von Amts wegen eingeleiteter Berichtigungsverfahren ist die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes zuständig; sie erlässt den Bescheid gegenüber dem Vertragszahnarzt und der Krankenkasse. Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes informiert die KZV am Sitz der Krankenkasse über ihre Entscheidung. Die Bestimmung von 1.10 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Abrechnungssalden der konservie- rend-chirurgischen und der kieferorthopädischen Leis- tungen addiert werden. | 91

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=