Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 110, Nr. 1-2, 16.1.2020, (90) 4. VERSORGUNG MIT ZAHNERSATZ UND ZAHNKRONEN (BEMA TEIL 5) Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 5 des BEMA gelten die Bestimmungen von 1.1, 1.2, und 1.11. Außerdem gilt folgendes: 4.1 Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes ermittelt die Honorarforderungen nach Maßgabe des zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen Formularmusters. Die Forderungen sind von der KZV am Sitz des Ver- tragszahnarztes sachlich und rechnerisch zu prüfen. 4.2 Die KZV am Sitz der Krankenkasse ermittelt die Vergü- tungshöhe nach Maßgabe des für die jeweilige Kran- kenkasse geltenden Gesamtvertrags. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für den Vertragszahnarztsitz geltenden Gesamtverträgen. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen oder von Amts wegen eingeleiteter Berichtigungsverfahren ist die KZV am Sitz des Ver- tragszahnarztes zuständig; sie erlässt den Bescheid ge- genüber dem Vertragszahnarzt und der Krankenkasse. Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes informiert die KZV am Sitz der Krankenkasse über ihre Entscheidung. 4.3 Die KZV am Sitz der Krankenkasse hat die Fremdkas- senabrechnung in ihre nächstmögliche Abrechnung einzubeziehen. Die Überweisung der angeforderten Be- träge hat gleichzeitig mit der Zahlung an die eigenen Zahnärzte zu erfolgen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln - einerseits - und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin - andererseits - treffen zur Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2020 die folgende Vereinbarung: 1. Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen wird für das Jahr 2020 um 3,00 % erhöht. Ausgangsbasis für die Vereinbarung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2020 ist der Punktwert von 0,9297 Euro. 2. Es wird ein Punktwert für das Jahr 2020 in Höhe von 0,9576 Euro vereinbart. 3. Der Punktwert in Höhe von 0,9576 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2020 ausgestellt werden. Protokollnotiz: Die Vertragspartner halten klarstellend fest, dass im Rahmen der Verhandlungen auf Bundesebene zur Fortschreibung der zahnärztlichen Ver- gütung im Bereich Zahnersatz Grundlagen und Parameter zu berücksichtigen sind, die in Teilen nicht mit denjenigen in den Verhandlungen auf Landesebene im Rahmen der übrigen Leistungsbereiche unmittelbar vergleichbar sind, sodass die getroffene Vereinbarung aus Sicht der Vertragspartner im Ergebnis weder Signalwirkung noch Präjudiz für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen entfalten kann. Die Vertragspartner streben für zukünftige Verhandlungen an, die für die Anpassung des Punktwertes verwendeten Daten und Berechnungs- verfahren anzugleichen. Köln, Berlin 05.12.2019 92 | BEKANNTMACHUNGEN

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