Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 03

zm 110, Nr. 3, 1.2.2020, (159) innerhalb einer definierten Zone zahn- ärztlich tätig zu werden. Die Gestaltung des Wettbewerbs- verbots erfordert Fingerspitzengefühl. Die Rechtsprechung erachtet ein Wett- bewerbsverbot nur dann als wirksam, wenn es die Verbotszone nicht über das Einzugsgebiet der Praxis hinaus ausdehnt, den Verkäufer nicht zu lange beschränkt und das verbotene Tätigkeitsfeld nicht mehr als für den Käufer nötig einschränkt. Das Gefähr- liche: Ein zu weitreichendes Wett- bewerbsverbot ist insgesamt unwirk- sam. Darüber hinaus muss der Vertrag konkrete Folgen bezeichnen, die ein Wettbewerbsverstoß nach sich zieht. Hier wird oft mit einer pauschalen, empfindlich hohen Vertragsstrafe gear- beitet, damit das Verbot auch Wirkung zeigt. ÜBERGABE DER PATIENTENKARTEI Eine Besonderheit von Praxiskaufver- trägen ist die Übergabe der Patienten- kartei. Im Prinzip könnte sie einfach (in Papierform oder als Datei) an den Käufer übertragen werden. Allerdings unterliegen Zahnärzte dem strafrecht- lich sanktionierten Verbot des Verrats von Patientengeheimnissen (§ 203 StGB). Sie dürfen keine patienten- bezogenen Informationen anderen Personen offenbaren. Das würden sie aber tun, wenn sie die Patientenakten einfach dem Käufer übergeben. Eine Weitergabe ist nur möglich, wenn der jeweilige Patient zustimmt. Es ist allerdings unprak- tikabel, vor einem Praxisverkauf alle Patienten der vergangenen zehn Jahre schriftlich um deren Zustimmung zu bitten. Vertragsgestalter nutzen daher das sogenannte Zwei-Schrank-Modell. Dabei übernimmt der Käufer die Patientenakten von allen Patienten, die der Übernahme noch nicht zu- gestimmt haben, in einem verschlos- senen Aktenschrank (oder einer pass- wortgeschützten Datei). Er verwaltet diese Akten für den Verkäufer und ver- pflichtet sich, nur solche Akten einzu- sehen, deren Patienten dem ausdrück- lich oder durch Erscheinen in der Praxis zugestimmt haben. Diese kom- plizierte Regelung ist elementar für den Bestand des Vertrags. Verstößt das im Kaufvertrag geregelte Vorgehen gegen das Verbot des Geheimnisverrats, ist der gesamte Vertrag unwirksam. ÜBERGANG DER ARBEITSVERHÄLTNISSE Für Käufer ist ein Hinweis auf § 613a BGB wichtig. Laut diesem gehen alle Arbeitsverhältnisse des bisherigen Praxisinhabers auf den Käufer über. Diese Regelung ist zwingend. Es ist daher wichtig, dass der Käufer genau über die Ausgestaltung der von ihm zu übernehmenden Arbeitsverhältnisse Bescheid weiß. Ein erster Schritt ist die Vorlage der Ar- beitsverträge. Fast immer entsprechen diese aber nicht mehr der Realität, da viele Änderungen im Laufe der Zeit (Gehaltserhöhungen, Teilzeit, Gratifi- kationen) nicht mehr schriftlich fixiert wurden. Daher empfiehlt es sich, dass der Verkäufer eine Liste mit allen Ar- beitsverhältnissen und deren aktuellen Konditionen als Anlage zum Vertrag erstellt. Hierbei sind auch Arbeit- nehmer zu berücksichtigen, die sich in Elternzeit befinden. MIETVERTRAG Auf den Mietvertrag für die Praxis- räume wird in einem Praxiskaufvertrag nur kurz verwiesen. Gerade wenn der Käufer in erheblichem Umfang in die Praxis investieren möchte, ist ein lang- fristiger Mietvertrag für ihn elementar. Wenn der Verkäufer Eigentümer der Räume ist, hat wiederum auch er ein Interesse, dass er sich auf langfristige Mieteinnahmen vom Käufer verlassen kann. Ein gewerblicher Mietvertrag unter- scheidet sich in vielen Aspekten von einem Wohnungsmietvertrag. Von der Rechtsprechung werden sehr hohe Anforderungen an die konkrete Form des unterschriebenen Vertrags gestellt. Hier empfiehlt es sich daher, bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Erkundi- gungen einzuholen, wie ein Praxis- mietvertrag wasserdicht formuliert werden kann. Denn fest steht: Werden die Anforderungen nicht erfüllt, sind längere Laufzeiten unwirksam und der Vertrag kann jederzeit mit der gesetz- lichen Frist gekündigt werden. Im Mietvertrag sollte auch geregelt werden, was bei Beendigung der Miet- zeit passiert, insbesondere ob der Käu- fer die von ihm übernommenen oder selbst vorgenommenen Umbauten zurückzubauen hat. \ Zusammen mit dem Steuerberater Bernhard Fuchs hat André Martin für Praxisübernehmer und -abgeber jeweils ein kompaktes Booklet geschrieben. Darin werden die hier genannten Themen vertieft und weitere Aspekte dargestellt. Das Booklet kann im Internet kostenfrei angefordert werden: www.fuchsundmartin.de RA ANDRÉ MARTIN Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung Foto: lightshades WAS VORHER GEKLÄRT SEIN MUSS Vor dem Schritt zum Kaufvertrag ... ... muss sich der Verkäufer beim Verkauf der Praxis fragen: Möchte ich wirklich schon aufhören? Will ich noch in Teilzeit weitermachen? Welchen Kaufpreis kann ich verlangen? ... muss sich der Käufer über Folgendes klar sein: Möchte ich allein oder in Gemeinschaft mit Kollegen praktizieren? Ist diese Praxis die richtige für mich? Was ist ein angemessener Kaufpreis? | 37

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