Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (336) 12. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderungen der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (Anlage 11 zum BMV-Z), zuletzt geändert am 10.12.2018, in Kraft getreten am 10.12.2018, der Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a BMV-Z), zuletzt geändert am 19.08.2019, in Kraft getreten am 20.08.2019, und der Finanzierungsvereinbarung gem. § 291a Abs. 7b Satz 3 SGB V (Anlage 11c zum BMV-Z), zuletzt geändert am 02.07.2018, in Kraft getreten am 01.07.2018 ARTIKEL 1 Änderung der Anlage 11 zum BMV-Z I. Der Titel der Anlage 11 wird wie folgt gefasst: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b SGB V (GFinV) II. Die Präambel wird wie folgt gefasst: PRÄAMBEL 1 Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung er- mächtigt, in den Bundesmantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu regeln. 2 Zum Ausgleich der Kosten der erfor- derlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungs- erbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Ein- führungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Be- trieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Krankenkassen. 3 Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich. III. § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: 2 Als weitere Anwendungen sind das Notfalldatenmanage- ment (NFDM) gem. § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V und der elektronische Medikationsplan (eMP) gem. § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V, die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) und die Sichere Kommunikation Leis- tungserbringer (KOM-LE) gem. § 291b Abs. 1e SGB V vorgesehen. 3 Da das elektronische Beantragungs- und Genehmigungs- verfahren als einer der künftigen Hauptanwendungs- fälle, welches als Grundvoraussetzung die Verwendung von KOM-LE vorsieht, noch nicht im flächendeckenden Echtbetrieb ist, sind sich die Vertragspartner einig, dass die Finanzierung für KOM-LE ab dem 3. Quartal 2020 erfolgt, um bereits eine flächendeckende Verbreitung in den Praxen für die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkas- sen zu forcieren. IV . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Vertragspartner legen in dieser Vereinbarung einvernehmlich die Finanzierung derjenigen Auf- wände fest, die den anspruchsberechtigten Zahn- ärzten und Einrichtungen durch die Einführung der Telematikinfrastruktur und der in dieser Vereinba- rung geregelten Anwendungen entstehen. 2 Insbe- sondere wird die Finanzierung der Erstausstattungs- kosten geregelt sowie die Finanzierung der Kosten, die den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Ein- richtungen im laufenden Betrieb der Telematikinfra- struktur entstehen. 3 Die Kosten für die Finanzierung werden auf Basis von Erstausstattungs- und Betriebs- kostenpauschalen von den Krankenkassen getragen. 4 Die Höhe der Pauschalen ist in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten eines 106 | BEKANNTMACHUNGEN
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