Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (337) Standard-Erstausstattungspaketes sowie eines Stan- dard-Betriebspaketes vollständig deckt. 5 Die Vertrags- partner sind sich einig, dass die Pauschalen beider- seitig regelmäßig dahingehend überprüft und ggf. angepasst werden, dass sichergestellt ist, dass sie die den Zahnarztpraxen in Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb der Telematikinfra- struktur (inkl. QES und KOM-LE) und der Fach- anwendungen NFDM und eMP entstehenden Kos- ten vollständig abdecken. V. § 1 Abs. 4 wird gestrichen. VI. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Die Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur durch die gematik GmbH (gematik) impliziert eine Sicherheitszertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- tionstechnik (BSI). 2 Die Erstausstattung setzt sich je Praxisstandort aus den folgenden von der gematik zugelassenen Komponenten und Diensten zusam- men (Standard-Erstausstattungspaket): - eHealth-Konnektor (VSDM, QES, KOM-LE, NFDM, eMP) inkl. einer fest verbauten Smartcard vom Typ gSMC-K 3 Solange ein eHealth-Konnektor i. d. S. von den Her- stellern nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Konnektoren, die ausschließlich mit der Anwendung VSDM ausgestattet sind, auszu- liefern. 4 Sobald ein von der gematik zugelassenes Update für die Funktionen QES, KOM-LE, NFDM, eMP eines Herstellers zur Verfügung steht, hat der Dienstleister vor Ort (DVO) bzw. der Konnektor-An- bieter dieses den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 5 Die Vertragspartner gehen davon aus, dass ein unverzügliches Nachrüsten der Funktionen durch Updates kostenlos erfolgen soll. 6 Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 4. - Online-Anbindung an die zentrale Telematikinfra- struktur mittels VPN-Zugangsdienst gem. Spezifika- tion der gematik [Spezifikation VPN-Zugangsdienst in der jeweils geltenden Version (ab Version 1.6.0, Stand: 24.08.2016)] 2 - Stationäres eHealth-Kartenterminal - Smartcard vom Typ gSMC-KT für jedes stationäre eHealth-Kartenterminal 7 Die Vertragspartner sind sich einig, dass abhängig von der Anzahl der stationären eHealth-Karten- terminals am Markt folgende Vorgehensweise ange- strebt ist: Sobald mindestens vier stationäre eHealth- Kartenterminals zugelassen sind, werden die Marktpreise für jedes bis dahin zugelassene eHealth- Kartenterminal ermittelt und die Vertragspartner verhandeln auf Basis dieser Marktpreisermittlung über eine Anpassung des Betrages, der für das eHealth-Kartenterminal in die Finanzierungspau- schalen einfließt, wobei sich der Betrag aus dem Durchschnitt der Marktpreise des unteren Preis- drittels berechnet. 8 Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4. - Mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 gem. Abs.3 - Smartcard SMC-B (elektronischer Praxisausweis) 2 Protokollnotiz: Sofern die Performance der SMC-B nicht ausreichend ist, verhandeln die Vertragspartner über die Finanzierung einer Ersatzlösung, die die notwendigen Anforderungen erfüllt. - Smartcard HBA (elektronischer Heilberufsausweis) 9 Die Kosten der Smartcard HBA werden den Zahn- ärzten zur Hälfte erstattet. 10 Die Erstattung der Kosten der Smartcard SMC-B und der Smartcard HBA erfolgt über eine Einmalzahlung jeweils für fünf Jahre, erstmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 11 Von der Finanzierung ausgenommen sind die Kosten der Internetanbindung einer Praxis zur Erreichung des VPN-Zugangsdienstes (nicht im Standard-Erstausstat- tungspaket oder Standard-Betriebspaket enthalten). VII. § 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: (2a) 1 Über den Anspruch nach § 2 Abs. 2 hinausgehend wird ein weiteres stationäres eHealth-Kartentermi- nal inkl. SMC-KT je Standort (auch genehmigte Zweigpraxen, je Standort der Überörtlichen Berufs- ausübungsgemeinschaft) finanziert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. Die Praxis hat im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr mindestens 480 Gebührenpositionen aus den folgenden Gebührenpositionen abgerechnet: BEMA-Nrn. 43, 44, 45, 46, 47a, 47b, 48, 51a, 51b, 54a, 54b, 54c, 56a, 56b, 56c, 56d, 59, 60, Ä161; Gebührenpositionen aus den Abschnitten J, L und N nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte, soweit diese nach Ziff. 3 BEMA Anwendung in der vertragszahn- ärztlichen Versorgung finden. 2. In der Praxis ist mindestens ein Vertragszahnarzt tätig, der zugleich über eine vertragsärztliche Zu- lassung verfügt; ein weitergehender Anspruch kann sich aus Anlage 32 BMV-Ä ergeben. Wird ein Anspruch nach Anlage 32 BMV-Ä geltend ge- macht, entfällt der Anspruch auf ein weiteres stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. SMC-KT nach Satz 1. 2 Die Installation des VPN-Zugangsdienstes sowie die Freischaltung der Smartcard SMC-B erfolgt im Rahmen der Erstausstattung und ist Bestandteil des Standard-Erstausstattungspaketes, wobei die Finanzierung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt. | 107
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