Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (338) 2 Wenn die Erkenntnisse durch die Feldtests oder die wissenschaftliche Evaluation ergeben, dass ein weiteres eHealth-Kartenterminal für die Abläufe in der Praxis je Standort nicht ausreicht, nehmen die Vertragspartner umgehend Verhandlungen zur Anpassung auf. VIII. In § 2 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a) 1 Als Erstausstattung für die Infrastrukturerweiterung KOM-LE sowie für die Anwendungen NFDM und eMP werden Updatekosten für die Aufrüstung des VSDM-Konnektors zum eHealth-Konnektor gem. § 2 Abs. 1 und Kosten für die Implementierung der Anwendungen in das Praxisverwaltungssystem über- nommen. 2 Hierzu wird eine Pauschale in Anlage 11a BMV-Z festgelegt. 3 Die Pauschale umfasst im Einzelnen - das Update für die Aufrüstung des Konnektors zum eHealth-Konnektor, - das Modul NFDM inkl. Integration in das Praxisverwaltungssystem, - das Modul eMP inkl. Integration in das Praxis- verwaltungssystem, - Installation der Updates inkl. Schulung sowie - Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis auf- grund der Installation der Updates. IX. In § 2 wird folgender Absatz 4b eingefügt: (4b) Als Erstausstattung für KOM-LE wird über die Kosten für das Update des Konnektors nach Abs. 4a hinaus eine Pauschale in Anlage 11a BMV-Z für die Bereit- stellung des KOM-LE-Clients und die Anbindung an den KOM-LE-Fachdienst festgelegt. X. § 2 Abs. 8 wird aufgehoben. XI. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Die Krankenkassen leisten eine Pauschale für die monatlichen Kosten des laufenden Betriebes der Telematikinfrastruktur (Standard-Betriebspaket). 2 Der laufende Betrieb umfasst die Kosten, die ent- stehen, um die dauerhafte Funktionsfähigkeit aller ausgegebenen Komponenten und Dienste sowie eine Sicherstellung der Anbindung an die Telematikinfra- struktur und eine reibungslose und dauerhafte Nut- zung der in dieser Vereinbarung geregelten Anwen- dungen der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. 3 In die Betriebskostenpauschale des Standard- Betriebspaketes fließen die Wartung sowie der Sup- port der Komponenten Konnektor, stationäres und mobiles Kartenterminal (inkl. Gerätekarte gSMC-KT für das stationäre Kartenterminal), die Betriebskosten des VPN-Zugangsdienstes sowie die Betriebskosten für die in dieser Vereinbarung geregelten Anwen- dungen der Telematikinfrastruktur ein. 4 Die Finan- zierung der laufenden Kosten für KOM-LE-E-Mail- Adressen fällt unter die Betriebskosten, jede Praxis erhält zwei E-Mail-Adressen finanziert. 5 Die Finanzierung der laufenden Kosten der Smart- card SMC-B fällt unter die Betriebskosten und wird gem. § 2 Abs. 1 jeweils in einer Summe ausbezahlt. 6 Die Finanzierung der Smartcard HBA fällt unter die Kosten des laufenden Betriebes und wird aufgrund der persönlichen Zuordnung zu einem Zahnarzt nach § 2 Abs. 1 jeweils in einer Summe ausbezahlt. 7 Die Beträge, die in die Pauschale zum Standard- Betriebspaket einfließen, werden auf Basis des Durchschnitts des unteren Preisdrittels der bekann- ten Marktpreise errechnet. XII. § 4 wird aufgehoben. XIII. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die erfor- derliche erstmalige Ausstattung gem. § 2 Absätze 2 und 3 sowie der für die Nutzung der Telematikinfra- struktur relevanten monatlichen Betriebskosten gem. § 3 Abs. 1 haben die dort genannten Anspruchs- berechtigten ab dem Zeitpunkt und solange sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Anwendungen nutzen. 2 Anspruch auf Erstattung der Pauschalen für die Nutzung der Anwendungen haben die Anspruchs- berechtigten grundsätzlich, sobald die Anwendun- gen im Wirkbetrieb vorgehalten werden, mithin ab der Anzeige des Vorhandenseins und Installation entsprechender Updates für den Konnektor. 3 § 2 Zif- fer 2 Anlage 11a ist zu beachten. 4 Die Kosten der Erstausstattung werden grundsätzlich nur einmal er- stattet. 5 Die Kostenerstattungen nach dieser Verein- barung erfolgen durch den GKV-Spitzenverband, der diese aus den Mitteln der Krankenkassen umlage- finanziert. 6 Zur Finanzierung der Erstattung und des laufenden Betriebes gem. § 2 und § 3 erhalten die dort genannten Anspruchsberechtigten Pauschalen gem. Anlage 11a BMV-Z durch die zuständige Kas- senzahnärztliche Vereinigung. 7 Anlage 11d BMV-Z ist zu beachten. 8 Der Anspruch auf Auszahlung der Pauschalen kann von den Anspruchsberechtigten ausschließlich über die jeweils zuständige Kassen- zahnärztliche Vereinigung geltend gemacht werden. XIV. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) 1 Der GKV-Spitzenverband ermittelt auf Basis der in § 6 Abs. 3 genannten Parameter den Finanzierungs- bedarf für die Erstausstattung und die Betriebskosten und leistet grundsätzlich quartalsweise Abschlags- zahlungen an die von der KZBV benannten Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen zum 20. des dritten Quartalsmonates; letztmalig zum 20. Dezember 2019. 2 Sofern für den Abrechnungsprozess aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht für die Kas- senzahnärztlichen Vereinigungen entsteht, ist die 108 | BEKANNTMACHUNGEN
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