Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (339) Umsatzsteuer zusätzlich zu den Kosten für die Fi- nanzierung vom GKV-Spitzenverband zu entrichten. Protokollnotiz: Die jeweilige Abschlagszahlung errechnet sich aus dem nach Abs. 5 angenommenen Ausstattungsgrad unter Zugrunde- legung der für das jeweilige Quartal geltenden Pauschalen gem. Anlage 11a BMV-Z. XV. § 6 Absätze 6, 7, 7a, 7b und 8 werden wie folgt gefasst: (6) 1 Die Höhe der Abschlagszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2019 wird wie folgt ermittelt: Der jährliche Gesamtfinanzierungsbedarf berechnet sich auf Basis der von der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung an den GKV-Spitzenverband gem. § 6 Abs. 3 übermittelten Anzahl der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen. 2 Die Betriebskosten wer- den für sämtliche der nach § 6 Abs. 3 als anspruchs- berechtigt gemeldeten Zahnärzte und Einrichtungen ge- währt. 3 Die Erstausstattungskosten werden pro Quartal für 1,25 % der nach § 6 Abs. 3 als anspruchsberechtigt gemeldeten Zahnärzte und Einrichtungen für die Finan- zierung kostenrelevanter Praxisveränderungen sowie der Ausstattung von Neupraxen gewährt. 4 Bei Feststel- lung eines abweichenden tatsächlichen Finanzierungs- bedarfes wird die Zahlung des Gesamtfinanzierungs- bedarfes entsprechend angepasst. (7) 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen weisen gegenüber dem GKV-Spitzenverband bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres, erstmals zum 15. Februar 2019, die vom GKV-Spitzenverband an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgezahl- ten quartalsweisen Abschlagszahlungen, die an die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtun- gen tatsächlich ausgezahlten Pauschalbeträge sowie die Differenz zwischen den Abschlagszahlungen und den tatsächlich ausgezahlten Pauschalbeträgen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend für das jeweils zurückliegende Kalender- jahr in schriftlicher und elektronischer Form aus. - Sofern die Summe der quartalsweisen Abschlags- zahlungen die von den Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen an die anspruchsberechtigten Zahnärz- te und Einrichtungen geleisteten jährlichen Pauschalbeträge überschreitet, hat eine Rückzah- lung an den GKV-Spitzenverband durch die Kas- senzahnärztlichen Vereinigungen in Höhe der Überschreitung am 20. März des Folgejahres, erst- mals am 20. März 2019, zu erfolgen. - Sofern die Summe der quartalsweisen Abschlags- zahlungen die von den Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen an die anspruchsberechtigten Zahnärz- te und Einrichtungen geleisteten jährlichen Pauschalbeträge unterschreitet, hat eine Aus- zahlung durch den GKV-Spitzenverband an die - Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Höhe der Unterschreitung am 20. April des Folgejahres, erst- mals am 20. April 2019, zu erfolgen. 2 Der Abrechnungsprozess über Abschlagszahlungen erfolgt letztmalig mit der Abschlagszahlung am 20. Dezember 2019 und der darauffolgenden Spitzabrechnung im Frühjahr 2020. (7a) 1 Die Abrechnung der Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen gegenüber dem GKV-Spitzenverband erfolgt ab dem 1. Januar 2020 quartalsweise schriftlich und elektronisch in Form von Sammel- abrechnungen. 2 Nach erfolgter Prüfung der an- spruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen im Abrechnungszeitraum durch die jeweilige Kas- senzahnärztliche Vereinigung werden bis zum 20. des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monates, erstmalig also zum 20. April 2020 für das erste Quartal 2020, Sammelabrechnungen durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gegenüber dem GKV-Spitzenverband gestellt. 3 Die Vertrags- partner verabreden gemeinsam eine bundesein- heitliche Muster-Sammelabrechnung, die bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt wird. 4 Der GKV- Spitzenverband leistet die Zahlung des in der Sammel- abrechnung genannten Gesamtbetrages unverzüg- lich nach vollständigem Eingang der von den Krankenkassen erhobenen Umlagen, spätestens bis zum 20. des dritten auf das Abrechnungsquartal folgenden Monates – erstmalig also zum 20. Juni 2020 – an die jeweilige Kassenzahnärztliche Ver- einigung. 5 Sollte der 20. auf einen Sonn- oder Feier- tag fallen, gilt der nachfolgende Werktag. (7b) 1 Ansprüche auf Auszahlung der Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen nach §§ 2 und 3 sind ab 1. Januar 2020 innerhalb eines Jahres nach An- schluss und Nutzung der gesetzlichen Anwendun- gen der Telematikinfrastruktur gegenüber der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung gel- tend zu machen. 2 Ansonsten gelten die Ansprüche als verwirkt. 3 In den Sammelabrechnungen der Kas- senzahnärztlichen Vereinigungen dürfen grundsätz- lich nur Erstausstattungspauschalen gem. § 2 und Betriebskostenpauschalen gem. § 3 enthalten sein, die die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Ein- richtungen innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 gel- tend gemacht haben. 4 Dies gilt nicht für Ansprüche bei denen der Anschluss und die Nutzung der gesetzlichen Anwendungen ab Beginn des Online- Rollout im Jahr 2017 bis 31. Dezember 2019 erfolgte; diese dürfen letztmalig in der Sammelabrechnung für das vierte Quartal 2020 geltend gemacht werden. (8) 1 Im Rahmen des in den Absätzen 7, 7a und 7b ge- regelten Abrechnungsverfahrens behält sich der GKV-Spitzenverband eine Prüfung der von den Vertragszahnärzten abgerechneten Pauschalen auf Basis von Stichproben vor. 2 Die Modalitäten dieser Prüfung sind in Anlage 11b BMV-Z geregelt. | 109

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