Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (340) XVI. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstellen einen quartalsweisen Bericht zum monatlichen Aus- stattungsgrad und übermitteln diesen jeweils bis zum Ende des ersten Monates des Folgequartals (31. Januar, 30. April, 31. Juli, 31. Oktober) der Kassen- zahnärztlichen Bundesvereinigung, die den Ausstat- tungsgrad dem GKV-Spitzenverband bis zum 15. des nächsten Monates mitteilt. 2 Die Vertragspartner verab- reden gemeinsam ein bundeseinheitliches Formular, das bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt wird. 3 Die Übermittlung des monatlichen Ausstattungs- grades erfolgt letztmalig zum 31. Januar 2020. XVII. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Soweit über den Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung hinaus weitere Maßnahmen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und den anschließenden dauerhaften Betrieb der Telematikinfrastruktur und der in dieser Verein- barung geregelten Anwendungen anfallen, sind diese nicht von dieser Vereinbarung erfasst. 2 Über die damit verbundenen Kosten und die Kosten- übernahme ist dann gesondert zu verhandeln. ARTIKEL 2 Änderung der Anlage 11a zum BMV-Z I. § 1 Anlage 11a BMV-Z wird wie folgt neu gefasst: § 1 GRUNDSÄTZE 1 Die Höhe der Pauschalen ist in jedem Fall so zu kalkulie- ren, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstaus- stattungspaketes i. S. v. § 2 sowie eines Standard-Betrieb- spaketes i. S. v. § 3 vollständig deckt. 2 Maßgebend ist insoweit die Summe der Kosten für die einzelnen Kompo- nenten und Dienste. 3 Die Höhe der Pauschalen hängt bis zum 31. Dezember 2019 vom Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung, ab dem 1. Januar 2020 vom Bestellzeitpunkt der Komponenten und Dienste ab. 4 § 2 Ziffer 1, 2 und 5 ist zu beachten. II. § 2 Anlage 11a BMV-Z wird wie folgt neu gefasst: § 2 STANDARD-ERSTAUSSTATTUNGSPAKET INHALTE 1. 2. VSDM-Konnektor inkl. gSMC-K gem. § 2 Abs. 1 Anlage 11 BMV-Z a) Die Höhe der Pauschale des VSDM-Konnektors hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung ab. b) Die ab dem 4. Quartal 2018 geltende Pauschale wird abweichend hiervon auch für Konnektoren gewährt, die nach dem 31.12.2019 erstmalig genutzt werden, aber bereits vor dem 01.10.2019 bestellt worden sind. eHealth-Konnektor inkl. gSMC-K (VSDM, QES, KOM-LE, NFDM, eMP) a) Die Höhe der Pauschale des eHealth-Konnektors hängt ab dem 01.01.2020 grundsätzlich vom Zeitpunkt der Bestellung ab. b) Die ab dem 1. Quartal 2020 geltende Pauschale wird abweichend hiervon auch für Konnektoren gewährt, die im Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 bestellt worden sind, und bei denen der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung nach dem 31.12.2019 liegt. 3. Quartal 2017 4. Quartal 2017 1. Quartal 2018 2. Quartal 2018 3. Quartal 2018 ab 4. Quartal 2018 bis Ende 4. Quartal 2019 ab 1. Quartal 2020 HÖHE DER PAUSCHALE IN € 2.620,- 2.358,- 2.122,- 1.910,- 1.719,- 1.547,- 1.544,- 110 | BEKANNTMACHUNGEN
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