Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (341) INHALTE 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Solange ein eHealth-Konnektor i. d. S. von den Herstel- lern nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Konnektoren, die ausschließlich mit der Anwendung VSDM ausgestattet sind, auszuliefern. Sobald ein von der gematik zugelassenes Update für die Funktionen QES, KOM-LE, NFDM, eMP eines Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED bzw. der Konnektor-Anbieter dieses den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspart- ner gehen davon aus, dass ein unverzügliches Nachrüs- ten der Funktionen durch Updates kostenlos erfolgen soll. Pauschale für Update VSDM-Konnektor auf eHealth- Konnektor gem. § 2 Abs. 4a Anlage 11 BMV-Z Der Anspruch auf diese Pauschale besteht ausschließlich für Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen VSDM-Konnektor nach Ziffer 1 einsetzen und dafür An- spruch auf die bis Ende 4. Quartal 2019 jeweils gelten- den Pauschalen haben. Pauschale für die Bereitstellung des KOM-LE-Clients und die Anbindung an den KOM-LE-Fachdienst Stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. gSMC-KT gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen VSDM- Konnektor nach Ziffer 1 einsetzen und dafür Anspruch auf die bis Ende 4. Quartal 2019 jeweils geltenden Pauschalen haben, erhalten die bis einschließlich 4. Quartal 2019 geltende Pauschale, auch wenn sie die Komponenten nach dem 31.12.2019 erstmalig nutzen. Komplexitätszuschlag für Standorte mit 4–6 Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z Komplexitätszuschlag für Standorte mit 7 und mehr Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z Zusatzpauschale zu § 2 Abs. 2a Anlage 11 BMV- Z (berechnungsfähig bis 30.09.2020) TI-Startpauschale Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass in die TI-Startpauschale die Aufwendungen/Kosten für folgende Punkte einfließen: – Installation der Komponenten und Dienste inkl. Schulung gem. § 2 Abs. 4 Anlage 11 BMV-Z, – Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Einrichtung der Komponenten gem. § 2 Abs. 5 Anlage 11 BMV-Z, – Einmalige Integration der Komponenten in das Praxisverwaltungssystem gem. § 2 Abs. 7 Anlage 11 BMV-Z sowie – Zeitlicher Aufwand, der durch die Einführung des Versichertenstammdatenmanagements in den Praxen entsteht, gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 Anlage 11 BMV-Z . Pauschale für mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 gem. § 2 Abs. 1 und 3 Anlage 11 BMV- Z ab 1. Quartal 2020 ab 3. Quartal 2020 bis einschließlich 4. Quartal 2019 ab 1. Quartal 2020 vom 1. Quartal 2019 bis einschließlich 4. Quartal 2019 ab 1. Quartal 2020 vom 3. Quartal 2017 bis ein- schließlich 4. Quartal 2018 ab 1. Quartal 2019 HÖHE DER PAUSCHALE IN € 530,- 100,- 435,- 535,- 230,- 460,- 60,- 900,- 350,- 356,- | 111

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