Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (322) 11. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V (Anlage 15 BMV-Z) § 1 VEREINBARUNGSGEGENSTAND UND GRUNDLAGEN § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V verpflichtet die Bundesmantelver- tragspartner im Bundesmantelvertrag das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu regeln. In Erfüllung dieser Vorgabe vereinbaren die Ver- tragspartner die nachfolgenden Regelungen für die elek- tronische Übermittlung von Antrags- und Genehmigungs- daten für bewilligungspflichtige Leistungen nach den BEMA-Teilen 2 bis 5. Parallel dazu werden die Vertragspartner im Bundesmantel- vertrag die für das elektronische Antrags- und Genehmi- gungsverfahren erforderlichen Anpassungen vornehmen. Bei der Digitalisierung der vereinbarten Vordrucke sollen die Datenfelder und die Feldinhalte der in Anlage 14a BMV-Z dargestellten Papiervordrucke möglichst inhaltlich identisch übernommen werden. § 2 ALLGEMEINES ZUM VERFAHREN Grundvoraussetzungen für die Einführung des elektro- nischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens sind der Anschluss des Vertragszahnarztes* und der Krankenkasse an die Telematikinfrastruktur (TI) und die Verwendung der kryptografischen Funktionen der TI-Plattform, zum Ver- schlüsseln, Entschlüsseln und Signieren, sowie die Verwendung der Fachanwendung „Sichere Kommunikation zwischen Leistungserbringern“ (KOM-LE). Die KOM-LE-Adresse des Vertragszahnarztes darf von der Krankenkasse nur zur Ver- sendung von Antwortdatensätzen, technischen Empfangs- bestätigungen oder Fehlermeldungen verwendet werden. Der Vertragszahnarzt hat die für die Beantragung von Leistungen notwendigen Angaben an die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertagung zu übermitteln. Der Vertragszahnarzt erstellt für die elektronische Übermitt- lung von Leistungsanträgen einen Antragsdatensatz gemäß den in dieser Vereinbarung aufgeführten Parametern. Die Antragsdaten enthalten die für die Genehmigung erforder- lichen versichertenbezogenen Informationen sowie zur Identifikation des Antragsdatensatzes eine eindeutige Antragsnummer. Mit der Anbindung der Vertragszahnarzt- praxen an der TI sind die Vertragszahnärzte in der Lage, die Daten zu signieren und zu verschlüsseln. Die Antragsdaten werden vom Vertragszahnarzt mit dem öffentlichen Schlüssel der Krankenkasse verschlüsselt. Die signierten und ver- schlüsselten Antragsdaten sendet der Vertragszahnarzt an die zuständige Krankenkasse bzw. deren Datenannahmestelle. Nach Prüfung der Antragsdaten erstellt die Krankenkasse einen Antwortdatensatz und signiert und verschlüsselt diesen für den Vertragszahnarzt. Die Krankenkasse sendet den signierten und verschlüsselten Antwortdatensatz an den Vertragszahnarzt zurück. * Die Bezeichnung „Vertragszahnarzt“ wird im Folgenden stell- vertretend für alle Teilnehmer an der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 1 SGB V verwendet. Protokollnotiz zu § 2: Die Vertragspartner werden sich bis zum 31.12.2020 über ein elektronisches Äquivalent zur Unterschrift des Zahnarztes ver- ständigen, welches auch die von der gematik GmbH entwickelten technischen Lösungen zur Vereinfachung des Signaturvorgangs berücksichtigt. § 3 ART UND STRUKTUR DER DATENSÄTZE Die elektronische Übermittlung von Anträgen und Mit- teilungen des Vertragszahnarztes an die Krankenkasse sowie von Antworten der Krankenkasse an den Zahnarzt erfolgt mit jeweils eigenen Datensätzen. Antragsdatensätze bein- 92 | BEKANNTMACHUNGEN
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