Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (326) § 14 ART UND INHALT DES ANTWORTDATENSATZES Nach Prüfung des Antrags übermittelt die Krankenkasse das Ergebnis der Prüfung an den Vertragszahnarzt zurück. Der Antwortdatensatz enthält die folgenden Angaben: 1. Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um eine Genehmigung/Bewilligung, Ablehnung oder um eine Änderung oder einen Widerruf einer Genehmigung handelt) 2. Antragsnummer des übermittelten Antragsdatensatzes 3. Kennzeichen für die Genehmigung/Bewilligung, Ablehnung, Änderung oder Widerruf einer Genehmigung mit einem oder mehreren Begründungskennzeichen inklusive der Angabe zum Ergebnis der ggf. erfolgten gutachterlichen Stellungnahme (Schlüsseltabelle, ggf. Freitext) 4. Datum der Genehmigung/Bewilligung, Ablehnung, Änderung oder Widerruf der Genehmigung 5. Bei ZE: Befundnummer und Anzahl, Bonusstufe/ Härtefall, FZ-Betrag/FZ-Beträge und deren vorläufige Summe 6. Bei KFO: Zuschusshöhe (80/90) und Quartal des Anspruchsbeginns 7. Bei Widerruf: Endedatum § 15 GUTACHTERVERFAHREN Bei Einleitung eines evtl. erforderlichen Gutachterverfahrens wird dieses bis auf Weiteres papiergebunden gemäß den Vordrucken in ihrer jeweils aktuellen Fassung durchgeführt. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme ist im Ant- wortdatensatz der Krankenkasse zum elektronisch gestellten Antrag des Vertragszahnarztes anzugeben. § 16 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE FORM DER DATENÜBERMITTLUNG Die technische und organisatorische Form der Datenüber- mittlung, insbesondere der Verfahrensablauf einschließlich Kontroll-, Fehler- und Berichtigungs- sowie Testverfahren werden in einer Anlage 15a, „Technischen Anlage“ und in einer Anlage 15b, „Ergebnisse und Szenarien“ zu dieser Vereinbarung geregelt, die in ihrer jeweils aktuellen Form Bestandteil dieser Vereinbarung sind. § 17 TESTVERFAHREN Die Vertragspartner legen fest, dass ein Testverfahren durch- geführt wird. Dieses Testverfahren wird mit zahnärztlichen Anwendern in verschiedenen KZVen und mehreren Kran- kenkassen durchgeführt. Dabei ist sicherzustellen, dass jedes auf dem Markt befindliche Softwareverwaltungsprogramm, das das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV durch- laufen hat bzw. dessen Hersteller, in die Testverfahren ein- bezogen werden kann. Die genauen Modalitäten der Test- verfahren werden in der technischen Anlage nach § 16 dieser Vereinbarung festgelegt. Der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/ Bewilligungen erfolgt erst, wenn KOM-LE verwendet wird. Sofern der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/ Bewilligungen erfolgt, sind die am Test Beteiligten von den bestehenden vertraglichen Bestimmungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren insoweit befreit, als dies für den Testbetrieb des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens erforderlich ist. Insbesondere wird im Antragsdatensatz auf die Unterschrift des Vertrags- zahnarztes verzichtet. Die datenschutzrechtlichen Erforder- nisse sind zu beachten. Während der Testverfahren sind Störungen und Verzöge- rungen im Verfahrensablauf insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Abs. 3a SGB V geregelten Fristen zu vermeiden. Es ist sicherzustellen, dass im Störungsfall das herkömmliche, papiergebundene Verfahren weiterhin angewendet werden kann. Diese Störfälle sind auf dem Bemerkungsfeld des Papierformulars zu kennzeichnen, um diese evaluieren zu können. Die Vertragspartner verständigen sich über Beginn, Dauer und Ende der Testverfahren. Nach einem durch eine Evaluation bestätigten erfolgreichem Abschluss der Testverfahren er- folgt die Aufnahme des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens in den Echtbetrieb. Mit Beginn des Echtbetriebs muss der Vertragszahnarzt mit den ent- sprechenden Modulen ausgestattet sein. Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elek- tronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmier- fehlern oder sonstigen technischen Störungen, für 12 Mo- nate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungs- feld des entsprechenden Vordrucks zu begründen. Nach 12 Monaten werden die Vertragspartner evaluieren, in welcher Anzahl und mit welcher Begründung das Papierver- fahren angewendet wurde. Die Vertragspartner werden dann über ggf. erforderliche Anpassungen des Verfahrens beraten. § 18 WEITERENTWICKLUNG DES VERFAHRENS Die Vertragspartner unterziehen das Verfahren spätestens nach fünf Jahren einer Prüfung und berücksichtigen dabei auch die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen. § 19 INKRAFTTRETEN Die Vereinbarung tritt zum 01.04.2021 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 31.12. oder 30.06. eines jeden Jahres gekündigt werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung gelten die bisherigen Regelungen fort. Köln, Berlin 18.12.2019 96 | BEKANNTMACHUNGEN

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