Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 110, Nr. 5, 1.3.2020, (466) nehmenden Praxen (Zahnarztpraxen und Einrich- tungen) erfolgt nach den Bestimmungen des Bun- desmantelvertrags-Zahnärzte im Wege elektro- nischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 2 Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über Art und Um- fang der Daten sind zu beachten. II. Die Protokollnotiz zu § 1 Abs. 3 wird gestrichen. III. § 1 Abs. 4 wird gestrichen. IV. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 2 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP (1) 1 Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Be- handlungsfall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jeder Praxis (Zahnarztpraxis oder Einrich- tung) abgerechneten Leistungen (Einzelfallnach- weis). 2 Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Abrechnungsnummer der Praxis 3. Zahnarztnummer(n) aller am Behandlungs- fall beteiligten Zahnärzte der Praxis, ein- schließlich angestellter und ermächtigter Zahnärzte 4. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 5. Krankenversichertennummer 6. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten 7. Versichertenart und besondere Personen- gruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 8. Abrechnungsquartal 9. Leistungsquartal 10. Fallnummer 11. Abgerechnete Gebührennummern des BE- MA, der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage, gesondert abrechenbare Kosten einschließ- lich Art der Kosten je Behandlungsfall Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass bei der Ab- rechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen nach BEMA-Teil 1 auf die gesonderte Angabe des Befundes grundsätzlich verzichtet wird, weil sich der Befund aus den bei der Abrechnung anzugebenden Gebühren- nummern ergibt. 12. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prüfung auf sachlich-rechneri- sche Richtigkeit durch die KZV) 13. Röntgenbegründung 14. Art der Inanspruchnahme (z. B. Notfall) 15. Angabe Unfall/Unfallfolge V. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 3 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen (1) 1 Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall einen Datensatz mit dem Nach- weis der von jeder Praxis (Zahnarztpraxis oder Ein- richtung) abgerechneten Leistungen (Einzelfall- nachweis). 2 Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Abrechnungsnummer der Praxis 3. Zahnarztnummer(n) aller am Behandlungs- fall beteiligten Zahnärzte der Praxis, ein- schließlich angestellter und ermächtigter Zahnärzte 4. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 5. Krankenversichertennummer 6. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten 7. Versichertenart und besondere Personen- gruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 8. Monat der Abrechnung 9. Fallnummer 10. Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes 11. abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges sowie gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten 12. abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließlich deren Preise in EUR jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor 13. abgerechnete Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in EUR 14. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV) 100 | BEKANNTMACHUNGEN
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