Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 110, Nr. 5, 1.3.2020, (468) VIII. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 6 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für Zahnersatz-Leistungen nach § 55 SGB V (1) 1 Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall einen Datensatz mit dem Nach- weis der von jeder Praxis (Zahnarztpraxis oder Ein- richtung) abgerechneten Leistungen (Einzelfall- nachweis). 2 Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Abrechnungsnummer der Praxis 3. Zahnarztnummer(n) aller am Behandlungs- fall beteiligten Zahnärzte der Praxis, ein- schließlich angestellter und ermächtigter Zahnärzte 4. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 5. Krankenversichertennummer 6. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten 7. Versichertenart und besondere Personen- gruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 8. Monat und ggf. Nummer der Abrechnung 9. Fallnummer 10. Ausstellungsdatum des Heil und Kostenplanes 11. Eingliederungsdatum und Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahnersatzes 12. Angabe Unfall oder Unfallfolge / Berufs- krankheit 13. Angabe Versorgungsleiden 14. Kennzeichnung bei Verwendung von Nichtedelmetall (NEM) 15. Kennzeichen im Falle von Teilleistungen einschließlich Erklärung, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistun- gen gekommen ist 16. Angabe des Befundes / der Befunde für die Festzuschüsse (gemäß HKP Teil 1, II.) ein- schließlich der Zahn-/Gebietsbezeichnung einschließlich der Festzuschussbeträge in EUR 17. dto. für nachträgliche Befunde 18. Angabe Bonus in Prozent bzw. Härtefall 19. Kennzeichen, dass keine GOZ-Leistungen enthalten sind 20. Gesamtsumme entsprechend der Zeile 7 aus Abschnitt V des HKPs 21. Festzuschuss der Kasse in EUR (höchstens Wert wie in Nr. 20) 22. Versichertenanteil in EUR (Differenz Nr. 20 abzüglich Nr. 21) 23. In allen Behandlungsfällen sind das Zahn- arzthonorar entsprechend Zeile 1, das Zahn- arzthonorar für zusätzliche Leistungen ent- sprechend Zeile 2, sowie die Versandkosten entsprechend Zeile 6 des Abschnittes V des HKPs anzugeben. In allen Härtefällen und in allen Fällen der nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstel- lungen/Erweiterungen: · abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen · abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließlich deren Preise in EUR jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor · abgerechnete Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in EUR IX. Die Bezeichnung des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2 Wirtschaftlichkeitsprüfung zahnärztlicher und zahnärztlich verordneter Leistungen X. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: § 8 Art und Inhalt der Prüfunterlagen (1) Die KZVen übermitteln den Prüfungsstellen nach § 106c SGB V im Wege der elektronischen Datenübertragung oder auf maschinell verwert- baren Datenträgern für die in die Prüfung zahn- ärztlicher Leistungen nach § 106a SGB V einbezo- genen Praxen einen Datensatz mit folgenden Daten: 1. Leistungsquartal 2. KZV-Nummer 3. Abrechnungsnummer der Praxis 4. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkasse 5. Krankenversichertennummer 6. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten 7. die für die Prüfung relevanten ab- gerechneten Gebührennummern des BEMA, der GOÄ einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass bei der Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leis- tungen nach BEMA-Teil 1 auf die gesonderte An- gabe des Befundes grundsätzlich verzichtet wird, weil sich der Befund aus den bei der Abrechnung anzugebenden Gebührennummern ergibt. 102 | BEKANNTMACHUNGEN

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