Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 110, Nr. 5, 1.3.2020, (469) (2) 1 Die Krankenkassen übermitteln den Prüfungs- stellen nach § 106c SGB V im Wege der elektro- nischen Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern für die in die Prüfung zahnärztlich verordneter Leistungen nach § 106b Abs. 1 SGB V einbezogenen Praxen einen Daten- satz mit folgenden Angaben: 1. Abrechnungsnummer der Praxis 2. Verordnungsquartal 3. Institutionskennzeichen (IK) 4. Krankenversichertennummer 5. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten 6. Status (M/F/R) 7. Zahl der zahnärztlich verordneten Arznei- mittel (inkl. Verbandmittel) und Sprech- stundenbedarf (SSB), gesamt und getrennt nach Arznei- bzw. Verbandmittel und SSB 8. Bruttowert der zahnärztlich verordneten Arzneimittel (inkl. Verbandmittel), gesamt und getrennt nach Arznei- und Verbandmittel 2 Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln. Protokollnotiz Die Vertragspartner werden in § 8 erforderliche Anpas- sungen aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsprüfung zahnärztlicher und zahnärztlich verordneter Leistungen nach Inkrafttreten der Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V vor- nehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass im Falle einer Nichteinigung das Bundesschiedsamt an- gerufen werden kann, ohne dass es einer Kündigung des BMV-Z und seiner Anlagen bedarf. XI. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 9 Art, Inhalt und Übermittlung (1) 1 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spitzenverband gemäß § 293 Absatz 4 SGB V eine Datei mit einem bundesweiten Ver- zeichnis der in der vertragszahnärztlichen Versor- gung tätigen zugelassenen Zahnärzte, ermächtig- ten Zahnärzte und angestellten Zahnärzte im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Ver- fügung. 2 Die Datei enthält die in § 293 Absatz 4 Satz 2 SGB V genannten Angaben. 3 Zusätzlich ent- hält die Datei folgende Angaben: 1. Abrechnungsnummer der Praxis 2. Name der Praxis oder der Einrichtung 3. Bei Medizinischen Versorgungszentren: Name des zahnärztlichen Leiters ARTIKEL 3 Inkrafttreten I. Artikel 2 I, II, III und IX treten am Tag nach der Unter- zeichnung in Kraft. II. Artikel 1 und Artikel 2 IV, V, VI, VII, VIII, X, XI treten am 01.01.2021 in Kraft. Köln, Berlin 31.01.2020 | 103
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