Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 110, Nr. 5, 1.3.2020, (384) NEWS STUDIE DER BERTELSMANN STIFTUNG ABSCHAFFUNG DER PKV WÜRDE VERSICHERTE ENTLASTEN Wenn alle Bundesbürger gesetzlich versichert wären, würde die gesetzliche Krankenversicherung jährlich ein Plus von neun Milliarden Euro erzielen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Berliner IGES Instituts im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Der Beitragssatz könnte je nach Szenario um 0,6 bis 0,2 Prozentpunkte sinken, was einer Ersparnis für jedes momentan in der GKV versicherte Mitglied und dessen Arbeitgeber von zusammen 145 Euro pro Jahr entspricht. Für die Untersuchung wurde simuliert, wie sich Einnahmen und Ausgaben der GKV entwickeln würden, wenn alle bisher privat Versicherten in die Gesetzliche Krankenversicherung einbezogen wären. 2016 waren rund 8,8 Millionen Menschen privat versichert – in etwa so viele wie heute, heißt es weiter. Rund 70,4 Millionen waren gesetzlich versichert. Derzeit seien dies, bedingt durch Zuwanderung, rund 73,2 Millionen. Würden die durch den Wegfall der PKV anfallenden Honorarverluste der Ärzte ausgeglichen, würden die Beitragssätze nicht um bis zu 0,7 Prozentpunkte, sondern nur um 0,2 bis 0,3 Prozentpunkt sinken, rechnen die Studienautoren vor. Die potenzielle Ersparnis läge dann bei etwa 48 Euro jährlich für Ver- sicherte und Arbeitgeber zusammen. „Der durchschnittliche GKV-Versicherte zahlt jedes Jahr mehr als nötig, damit sich Gutverdiener, Beamte und Selbstständige dem Solidarausgleich entziehen können. Das ist der Preis dafür, dass sich Deutschland als einziges Land in Europa ein duales Krankenversicherungssystem leistet“, sagt Bertelsmann-Ge- sundheitsexperte Stefan Etgeton. Das Missverhältnis verschärft sich Etgeton zufolge noch dadurch, dass zuletzt wieder mehr Versicherte von der gesetz- lichen in die private Krankenversicherung gewechselt seien als umgekehrt. silv/pm Die vergleichende Darstellung der Einkommens-und Risikoprofile der gesetzlich und privat Ver- sicherten der Studie basiert auf den 2016 erhobenen Daten des Soziooekonomischen Panels (SOEP). Das SOEP ist eine repräsentative Wiederholungsbefragung von Personen in privaten Haushalten in Deutschland, die seit 1984 jährlich durchgeführt wird. Es hat einen Stichproben- umfang von jährlich etwa 20.000 Erwachsenen und ihren Kindern in rund 12.000 Haushal- ten. Da die SOEP-Daten repräsentativ für die gesamte in Deutschland lebende Bevölkerung sind, kann laut IGES Institut davon ausgegangen werden, dass auch die Population der PKV- Versicherten „hinsichtlich ihrer sozioökonomischen Struktur und ihrer Einkommensstruktur hin- reichend genau abgebildet ist.“ BUNDESSOZIALGERICHT ZU Z-MVZ MEHR ALS EIN VORBEREITUNGSASSISTENT ERLAUBT Eine KZV kann Betreibern von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) nicht verweigern, mehr als einen Vorbereitungs- assistenten zu beschäftigen, urteilt das Bundes- sozialgericht. Strittig war, ob die beklagte KZV den Antrag des Klä- gers, ihm die Beschäftigung einer weiteren zahnärzt- lichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat. Nachdem der klagende Zahnarzt als Träger eines Z-MVZ am Sozialgericht Düsseldorf unterlag (Az.: S 2 KA 77/17, Urteil vom 5.12.2018) wandte er sich in einer Sprungrevision an das Bundessozialge- richt. Die Kasseler Richter entschieden, dass die KZV die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorberei- tungsassistentin wie beantragt hätte genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbe- reitungsassistent tätig war. Zwar sei § 32 Abs. 2 Satz 1 iVM § 3 Abs. 3 Zahn- ärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tä- tiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbe- reitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. „Da- raus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ un- abhängig von dessen Größe höchstens ein Vorberei- tungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufs- ausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahn- arzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden“, teilte das Gericht mit. Dies habe zur Folge, dass die Zahl der Vorberei- tungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dür- fen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden: „Diese Grundsätze gelten auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertrags- zahnarzt tätig werden.“ Die Urteilsbegründung des Gerichts steht noch aus. Bundessozialgericht Az.: B6KA1/19R Urteil vom 12.2.2020 Foto: AdobeStock/momius 18 | NEWS

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