Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 110, Nr. 5, 1.3.2020, (465) 13. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderungen des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) zuletzt geändert am 02.04.2019, in Kraft getreten am 05.02.2019, und des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) (Anlage 8a BMV-Z) in der Fassung vom 25.04.2018, in Kraft getreten am 01.07.2018, hier: Einführung einer Zahnarztnummer und Folgeanpassungen ARTIKEL 1 Änderung des BMV-Z I. Die Bezeichnung des Abschnitts 7 – Vordrucke, Vertragszahnarztstempel wird wie folgt gefasst: Abschnitt 7 – Vordrucke, Vertragszahnarztstempel, Zahnarztnummer II. Es wird folgender § 21a eingefügt: § 21a – Zahnarztnummer (1) 1 In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertrags- zahnarzt die ihm von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugewiesene Zahnarztnummer zu verwenden. 2 In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen werden die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis (Zahnarztpraxis oder Einrichtung) ange- geben. (2) Wird der Zahnarzt außerhalb des Bereichs der Kas- senzahnärztlichen Vereinigung tätig, die die Zahn- arztnummer vergeben hat, hat er der Kassenzahn- ärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Zahnarztnummer mitzuteilen. Diese prüft die Richtigkeit der Angabe. (3) Das Nähere zur Vergabe der Zahnarztnummern und der Abrechnungsnummern regelt die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung in den Richt- linien nach § 75 Abs. 7 SGB V. Protokollnotizen: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass unter den Begriff „aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte“ i.S.v. § 21a Abs. 1 BMV-Z auch angestellte und ermächtigte Zahnärzte fallen. Die Regelung über die Verwendung der Zahnarztnummer nach Maßgabe des § 21a Abs. 1 BMV-Z gilt für Medizi- nische Versorgungszentren sowie Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V entsprechend. ARTIKEL 2 Änderungen des DTA-Vertrages I. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Allgemeines zu Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen (1) 1 Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil- BEKANNTMACHUNGEN | 99

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