Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (615) Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.01.2020 Beträge in EUR 1 Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen 33,21 2 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal 60,89 3 a) Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse 11,07 b) Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied 22,14 4 Versorgung eines Einzelzahnes durch a) eine Krone (Tangentialpräparation) 171,01 b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 217,06 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden 229,63 5 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung 44,28 6 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4: Präparation Halbe Gebühr eines Zahnes nach Nr. 4 oder Nr. 2 weitere Maßnahmen Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 gegebenenfalls Gebühr nach Nr. 2 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen 17,71 b) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 38,75 c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5 8,86 8 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 17,71 9 Veränderung der Kieferhaltung mittels Bißführungsplatte 154,98 10 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke – je Pfeilerzahn als Brückenanker a) eine Krone (Tangentialpräparation) 131,43 b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 191,84 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden 225,09 d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung 336,97 11 Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil) 66,42 b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a) 22,14 Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen. | 105

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