Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (617) 24 Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich – nicht bei provisorischen Prothesen – a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung 44,28 b) bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen 88,56 25 Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17–24 bei nicht vollendeten Leistungen: a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers 33,21 b) Maßnahmen einschließlich Halbe Gebühr der Ermittlung nach Nr. 15 der Bißverhältnisse oder 16 c) Weitergehende Dreiviertel der Gebühr Maßnahmen für die gesamte Behandlung 26 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) 33,21 b) größeren Umfanges (mit Abdruck) 55,35 c) Teilunterfütterung einer Prothese 44,28 d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren 60,89 e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren 55,35 f) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer 77,49 g) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer 88,56 27 Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Bereich des Kiefers a) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17–24, zusätzlich 88,56 b) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich 132,84 28 Eingliedern eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17–24 oder nach Nr. 16, zusätzlich 265,68 29 Resektionsprothesen: a) Eingliedern einer temporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17–24 oder nach Nr. 16, zusätzlich 177,12 b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a) 88,56 c) Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn. 17–24 oder nach Nr. 16, zusätzlich 332,10 30 Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile a) kleineren Umfanges 332,10 b) größeren Umfanges 553,50 Auszug aus dem BEMA Teil 2 (KZBV-VdAK/AEV-Vertrag): 7 Vorbereitende Maßnahmen a) für UV nicht relevant b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 21,03 Zu Nrn. 7 a und b: 1. Eine Leistung nach den Nrn. 7 a oder b ist bei allen nach der Planung not- wendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. 2. für Nr. 7 b nicht relevant 3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig. 4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7 b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100*) in der Regel nicht abrechnungsfähig. *) entspricht Nrn. 4a–4c und 26a–26g des UV-Gebührenverzeichnisses 5. für Nr. 7 b nicht relevant | 107

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