Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (526) NEWS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN JAMEDA DARF POSITIVE BEWERTUNGEN LÖSCHEN Ein Zahnarzt wehrte sich vor Gericht vergeblich gegen die Löschung von zehn positiven Bewertungen auf dem Arztbewertungportal jameda. Der Zahnarzt hatte erklärt, die Löschung der Einträge sei eine Strafaktion gewesen, weil er ein kosten- pflichtiges Zusatzpaket für die Präsentation seiner Praxis auf dem Portal gekündigt hatte. Er verlangte daher von jameda, die Bewertungen wieder online zu stellen. Beim Oberlandesgericht (OLG) München wurde die Berufung des Zahnarztes mündlich verhandelt – und abgewiesen. Der Mann hatte vor dem Münchner Landgericht I im April 2019 (Az.: 33 O 6880/18) in der ersten Instanz verloren. Die Richter urteilten damals, Bewertungsportale für Ärzte im Internet dürften positive Bewertungen löschen, wenn sie Hin- weise darauf haben, dass diese nicht von Patienten stammen. Der Mediziner aus Kiel hatte jameda ver- klagt, weil das Arztbewertungsportal Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte. Es habe deutliche Hinweise gegeben, erklärten die Betreiber des Arztbewertungsportals damals, dass es sich um gefälschte Bewertungen gehandelt habe. Das Münchner Landgericht schloss sich dieser Argumentation an, wonach die Einträge im Rahmen der Qualitätssicherung gelöscht worden seien. Ihre Echtheit habe sich nicht überprüfen lassen. Das Landgericht hatte der Forderung deswegen eine Absage erteilt. „Der Arzt konnte nicht zur Über- zeugung der Kammer nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien“, hieß es seinerzeit in der Urteilsbegründung. Es lägen auch keine Voraus- setzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen vor. Laut Pressesprecherin des OLG München liegen die Entscheidungsgründe für die Abweisung der Berufung noch nicht vor, es ist bislang nur der Tenor verkündet worden. Näheres zur Entscheidung der Richter folgt. mg Oberlandesgericht München Az.: 29 U 2584/19 Urteil vom 27. Februar 2020 BUNDESTAGSBESCHLUSS KONTROLLE VON MEDIZINPRODUKTEN WIRD GESETZLICH NEU GEREGELT EU-Verordnung wird in nationales Recht überführt Der Bundestag hat am 5. März das Medizinprodukte-EU-Anpassungs- gesetz verabschiedet. Damit werden die neuen Vorgaben der EU- Medizinprodukte-Richtlinie 2017/745 in nationales Recht umgesetzt. Kern der Reform ist es, höhere Anforderungen an die Sicherheit von Medizin- produkten sowie engmaschigere Kontrollen durch die Behörden sicher- zustellen. Konkret bekommen das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusätzliche Kompetenzen, um Patienten in Deutschland besser vor fehlerhaften oder gesundheits- schädlichen Medizinprodukten schützen zu können. Bei Gefahr im Verzug können sie insbesondere das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts auf dem nationalen Markt verbieten oder einschränken, die Bereitstellung des Produkts untersagen oder beschränken oder die Rück- nahme und den Rückruf des Produkts anordnen. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Länderbehörden bei der Anordnung notwendiger Maß- nahmen bleibt erhalten. „Medizinprodukte sollen den Patienten helfen und ihnen nicht schaden“, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Auch unter dem neuen EU-Rechtsrahmen bleibt es bei dem bekannten Konformitätsverfahren, bei dem sog. „Benannte Stellen“ Medizinprodukte prüfen und mit der CE-Kennzeichnung versehen. Künftig müssen die Benannten Stellen deutlich mehr Auflagen erfüllen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügen, um die strengeren Konformitätsverfahren durchführen zu können. Zudem stehen die Benannten Stellen künftig unter strengerer Aufsicht. Gleichzeitig beinhalten die neuen Regelungen längere Übergangsfristen für bewährte Medizinprodukte. Das gilt für die auf dem Markt befindlichen Medizinprodukte der Risikoklasse I, die einen Großteil aller Medizin- produkte ausmachen. Diese Medizinprodukte dieser niedrigsten Risiko- klasse dürfen bis 26. Mai 2024 weiter in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, ohne vorher das neue Konformitätsverfahren zu durch- laufen. Hintergrund: In den vergangenen Monaten hatte sich abgezeichnet, dass bis Mai 2020 zu wenige, dem neuen Rechtsrahmen genügende Benannte Stellen verfügbar und gleichzeitig zu viele Medizinprodukte zu prüfen sind. Nicht geprüfte Medizinprodukte der Klasse I hätten vom Markt genommen werden müssen. Davon wären auch zahlreiche Dentalprodukte betroffen gewesen. Mit der im Gesetz enthaltenen Fristverlängerung ist jedoch die Voraussetzung geschaffen, dass wichtige Medizinprodukte trotz des Mangels an Benannten Stellen weiterhin verfügbar bleiben. Bevor die Neuregelung in Kraft treten kann, ist noch die Zustimmung des Bundesrats notwendig. mg 16 | NEWS

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