Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (530) KOLUMNE „HALBES ANDERTHALB“ Vorbereitungsassistenten im MVZ: Die Zahl der Versorgungsaufträge zählt Lange wurde kontrovers diskutiert, ob ein zahnärztliches MVZ, in dem ein Vertragszahnarzt und im Übrigen angestellte Zahnärzte tätig sind, mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen darf. Dementsprechend unterschiedlich wurde die Regelung in der Praxis ausgelegt. Jetzt hat das Bundessozialgericht Klarheit geschaffen. I. RECHTSUNSICHERHEIT DURCH UNEINHEITLICHE SPRUCHPRAXIS UND RECHTSPRECHUNG In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahren eine höchst unterschiedliche Handhabung der Genehmigung von Vorbereitungsassistenten bei den Zulassungsgremien der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen entwickelt. So wurde teilweise jedem MVZ lediglich ein Vorbereitungs- assistent zugestanden, teilweise genehmigten die Zulassungs- gremien einen Vorbereitungsassistenten pro im MVZ tätigen Vertragszahnarzt, teilweise wurde aber auch ein Vorberei- tungsassistent pro Vertragszahnarzt und pro angestelltem Zahnarzt als genehmigungsfähig erachtet. Diese sehr unterschiedliche Spruchpraxis der jeweiligen Zulassungsgremien war bereits im Rahmen der Gründung von Z-MVZ zu beachten. Eine Vereinheitlichung dieser Spruchpraxis konnte bislang auch nicht durch die Recht- sprechung herbeigeführt werden. So hatte das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 31.1.2018, Az.: S 12 KA 572/18) noch entschieden, dass ein Vertragszahnarzt nur einen Vorberei- tungsassistenten beschäftigen dürfe, ohne hierbei die Einschränkung vorzunehmen, dass bei einem MVZ nur der Zahnärztliche Leiter zur Vornahme der Ausbildung geeignet sei. Während das Sozialgericht München (Beschluss vom 6.3.2019, Az.: S 38 KA 5009/19 ER) noch entschieden hatte, dass unabhängig vom Status der Zahnärzte, das heißt Ver- tragszahnarzt oder angestellter Zahnarzt, ein Vorbereitungs- assistent genehmigungsfähig sei, waren die Richter in Düsseldorf der Auffassung, dass die Ausbildung der Vorbe- reitungsassistenten ausschließlich durch Praxisinhaber oder den zahnärztlichen Leiter des MVZ, nicht aber auch durch im MVZ tätige angestellte Zahnärzte möglich sei (Beschluss vom 16.5.2018, Az.: S 2 KA 76/17; Urteil vom 5.12.2018, Az.: S 2 KA 77/17). Bereits 1996 hatte das Bundessozialgericht festgestellt, dass mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Zahnärzte-ZV sicher- gestellt werden sollte, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erkenntnisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines nieder- Foto: AdobeStock_rh2010 Das BSG hat geurteilt, dass die Zahl der Vor- bereitungsassistenten, die in einem MVZ tätig werden dürfen, grund- sätzlich davon abhängt, wie viele Versorgungs- aufträge durch das MVZ erfüllt werden. 20 | PRAXIS

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