Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

gelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG, Urteil vom 8.5.1996, Az.: 6 RKa 29/95). Zwischenzeitlich hat sich im Wandel der Zeit auch die aktuelle Rechtslage geändert, die Zahnärzten nunmehr die Möglichkeit eröffnet, den „freien“ Beruf auch in Form einer Angestelltentätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auszuüben. In der Berufspolitik wird diskutiert, ob man diese Entwicklung für positiv oder negativ halten mag. Oftmals wird unmittelbar die Frage angeknüpft, wer der bes- ser geeignete Ausbilder ist; im Ergebnis dürfte diese Debatte jedoch der Berufs- und Standespolitik zuzuordnen und von der rechtlichen Ergebnisgewinnung zu differenzieren sein. II. KLARSTELLUNG DURCH DAS BUNDESSOZIALGERICHT Dieser höchst unterschiedlichen Spruchpraxis der jeweiligen Zulassungsgremien einerseits sowie der unterschiedlichen Rechtsprechung andererseits und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit hat das Bundessozialgericht (BSG) nun- mehr ein Ende bereitet. Mit Urteil vom 12.2.2020 (Az.: B 6 KA 1/19 R) hat das Bundes- sozialgericht auf die Revision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZs entschieden, dass die Zulassungsgremien der KZV Nordrhein die Beschäftigung einer weiteren Vor- bereitungsassistentin hätten genehmigen müssen, obgleich in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt war. Das BSG hat entgegen der erstinstanzlichen Recht- sprechung des SG Düsseldorf (Urteil vom 5.12.2018, Az.: S 2 KA 77/17) entschieden, dass die Zahl der Vorbereitungs- assistenten, die in einem MVZ tätig werden dürfen, grund- sätzlich davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle (Quelle: Terminbericht Bundessozialgericht Nr. 2/20 vom 12.2.2020). Im Rahmen der Entscheidung wurde höchst- richterlich insofern auch die Regelung in den Blick genom- men, die bereits bei Berufsausübungsgemeinschaften gilt: Für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung darf ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden (und nicht ledig- lich ein Vorbereitungsassistent pro Berufsausübungs- gemeinschaft). \ PROF. DR. JUR. BERND HALBE Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB www.medizin-recht.com Foto: privat quium ut iae quit. um firi plibemus in • Praktisch und geb • Vorgefüllte Aufhe für zu Hause • 6% Wasserstoffpe Ein strahlendes Läch Reisen neue Freund the power of a smile über kosmetische Z opalescence.com/d Ecem, aus Deutschland – Marketingspezialistin und Hobbyköchin – lächelt, wenn sie sich auf den Weg in ein neues Abenteuer begibt. Am liebsten dorthin, wo sie vorher noch nie war. Mit Opalescence Go TM Zahnaufhellung kann sie ihre Zähne dann aufhellen, wann es ihr am besten passt: rauchsfertig llungsschienen roxid eln hilft ihr, auf ihren e zu finden. Th ’ . Erfahren S ahnau . © 2020 Ultradent Products, Inc.All rights reserved. www.ultradent.com/de Charming M Y S M I L E I S # M Y S M I L E I S P OW E R F U L ultradent.com/de/blog facebook.com/ ultradentproductsdeutschland Folgen Sie uns! | 21

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