Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

deutschen Hochschulen aufgrund geringer Patienten- beziehungsweise Fallzahlen nur unzureichend praktisch ausgebildet werden können. Von „Extraktionstourismus“ ist zuweilen die Rede, und spätestens hier stellen sich sowohl ethische als auch rechtliche Fragen: Ist es wirklich legitim, von einer Win-win-Situation zu sprechen, wenn (angehende) deutsche Zahnärztinnen und Zahnärzte einerseits Erfahrung sammeln und damit leidenden Menschen in Entwicklungs- oder Schwellen- ländern gleichzeitig geholfen wird? Oder wird der humanitäre Ansatz da- durch konterkariert, dass die Patienten – aus Sicht der Famulanten bewusst oder unbewusst – zu „Übungsobjekten“ werden? Wie kalkulierbar sind die Risiken für die Patienten und ist ein derartiges Vorgehen überhaupt vertret- bar? Und ist unser nationales Recht für die deutschen Hilfskräfte am anderen Ende der Welt überhaupt bindend? Oder verstoßen möglicherweise auch approbierte deutsche Ärzte und Zahn- ärzte gegen das Recht der Gastländer, gegen Gesetze zur Ausübung der Heil- kunde oder einschlägige arbeitsrecht- liche Bestimmungen? Während sich auf den Internetseiten der Bundeszahnärztekammer sowie der verschiedenen Landeszahnärzte- kammern kaum Informationen zu möglichen juristischen „Stolpersteinen“ finden, gibt die Bundesärztekammer einige wichtige Hinweise ( https:// www.bundesaerztekammer.de/aerzte/ internationales/aerztliche-taetigkeit- im-ausland/faq/) . Sie stellt deutlich heraus, dass Mediziner, die im Ausland ärztlich tätig sind – unter diesen Begriff fallen auch kurative „Gefälligkeiten“ wie die Versorgung von deutschen Reisenden oder Familienangehörigen – den nationalen Gesetzgebungen unter- worfen sind und zusätzlich eine Genehmigung zur Ausübung des ärzt- lichen Berufs im jeweiligen Land vorweisen müssen. Im Rahmen dieser klinisch-ethischen Falldiskussion werden einige der ethischen Aspekte aufgegriffen und diskutiert. Eine juristische Stellung- nahme zeigt zudem auf, wie komplex die Thematik sich darstellt und welche Fallstricke zu beachten sind. Auch wenn man aus humanitären Gründen der Auffassung folgen mag „Wo kein Kläger, da kein Richter“ und nach sorg- fältiger ethischer Abwägung zum Er- gebnis kommt, dass diese rechtlichen Fragen beispielsweise aufgrund einer chaotisch oder rechtsfrei erscheinen- den Situation im Einsatzland hintan- stehen und die Hilfsaktion allein aus humanitären Gründen zwingend ge- rechtfertigt erscheint, ist es elementar, sich der – wenn vielleicht auch nur po- tenziellen – rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. \ OBERSTARZT PROF. DR. RALF VOLLMUTH Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr Zeppelinstr. 127/128, 14471 Potsdam vollmuth@ak-ethik.de Foto: Bayer ETHISCHE FALLDISKUSSION „HILFSAKTIONEN“ Diesem Themenaufriss folgt ein Erlebnisbericht über eine Auslandsfamulatur auf den Cook Islands (Seite 24). Die eigentliche Falldiskussion (Seite 26) wird wie gewohnt von zwei Kommentaren (Seiten 28–32) begleitet, hinzu kommt dieses Mal eine juristische Stellungnahme (Seite 33). E R R T G O N O M I T C O U U B C E H X S E C C R O S E D C E R H I N T U I T I V E Z E I T P A R E N D N Y S F I Z I E N T C B E D I E N U N U G B E N U N F A C H E E F E E I M E N Ü F Ü H R U N O N O M I S C H X G I C H E R X W I F I S Ö K Cube und Cube X: Die neuen Kleinsterilisatoren für Zahnarztpraxen. Entscheiden Sie sich für mehr Wirtschaftlichkeit: Dank optimierter Reinigungsprogramme, kürzerer Laufzeiten und einer intuitiven Menüführung mit Touch-Display machen unsere neuen Sterilisatoren Cube und Cube X die Aufbereitung und Sterilisation von zahnmedizini- schen Instrumenten leichter, sicherer und effizienter als jemals zuvor. miele.de/pro/cube Miele Professional. Immer Besser. Mehr erfahren: Telefon 0800 22 44 644 | www.miele-professional.de | 23

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=