Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (550) NEUES MASERNSCHUTZGESETZ Impf-Verweigerern droht der Jobverlust Zahnärzte dürfen selbst nicht impfen, müssen aber genau prüfen. Wer seit dem 1. März neue Mitarbeiter einstellt, muss deren Impfstatus kontrollieren: Arbeitsvertrag gegen Impfschutz-Beleg. Impfverweigerer müssen den Behörden gemeldet werden. A uch das bestehende Team muss auf den Prüfstand. Wer keine Masernimpfung nachweisen kann, hat bis zum 31. Juli 2021 Zeit, diese nachzuholen. Wird der Beleg gegenüber dem Arbeitgeber nicht er- bracht, muss dieser den Mitarbeiter beim zuständigen Gesundheitsamt melden – und entlassen. Laut Gesetz darf er dann nämlich nicht mehr weiterbeschäftigt werden. DEM PRAXISINHABER DROHT EIN BUßGELD Übermittelt der Praxisinhaber die Daten bis zu obiger Frist nicht korrekt, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, dro- hen Geldbußen. Das Gesundheitsamt kann die Impfunwilligen vorladen und sie zur Durchführung von Impfschutz- maßnahmen auffordern. Die Kosten für die Durchführung der Masern- Schutzimpfung tragen die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen. Weigern sich die Betreffenden, sich impfen zu lassen, können ebenfalls Geldbußen verhängt werden. Das Ge- sundheitsamt kann gegenüber diesen Mitarbeitern die Daumenschrauben anziehen und ihnen verbieten, weiter- hin ihre Tätigkeit auszuführen. Das Masernschutzgesetz gilt nicht nur für Kinder – auch für Lehrer, Erzieher, Pfleger, Aufsichtspersonen und weite- res Personal, das Kontakt zu Menschen in der betreffenden Einrichtung hat. ES GIBT ABER AUSNAHMEN VON DER IMPFPFLICHT Von der Impfpflicht ausgenommen ist nur, wer immun gegen Masern ist oder wegen einer medizinischen Kontra- indikation nicht geimpft werden kann. Wer nachweisen will, dass er gegen Masern immun ist, muss eine serolo- gische Testung auf Masern-Antikörper durchführen lassen. Nur bei Mitarbei- tern, die vor 1970 geboren sind, muss nichts unternommen werden, da das Gesundheitsministerium davon aus- geht, dass sie entweder geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben und in der Folge immun sind. silv Foto: Adobe Stock_Goffkein Das neue Masernschutzgesetz bringt für Praxisinhaber viele Pflichten. Bei allen Mitarbeitern muss ab sofort kontrolliert werden, ob sie über einen Impfschutz verfügen. Foto: Adobe Stock _Zerbor 40 | PRAXIS

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