Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (666) Agentur für Arbeit erteilt, besteht ein Anspruch der Beschäf- tigten auf Kurzarbeitergeld. Der Anspruch führt zu einer Aufhebung der Hauptleistungs- pflichten aus dem Arbeitsverhältnis je nach Umfang der angeordneten Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert aber gleichzeitig auch seinen (anteiligen) Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Gehalt ist entsprechend zu verringern. UND WENN KEIN ANSPRUCH AUF KURZARBEIT BESTEHT? Hier ist zu differenzieren: Ist Kurzarbeit wirksam mit den Angestellten vereinbart, fehlen aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III, besteht für die ArbeitnehmerInnen ein Anspruch auf Ent- gelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes gegenüber dem Arbeit- geber aus Annahmeverzug. Ist hingegen die Kurzarbeit mit den Angestellten bereits nicht wirksam vereinbart, besteht der Annahmeverzugsanspruch des Arbeitnehmers gegen- über seinem Arbeitgeber auf Vergütung in voller Höhe des Gehalts fort. KANN ICH AUCH WÄHREND DER KURZARBEIT KÜNDIGEN? Eine betriebsbedingte Kündigung bleibt weiterhin zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere zulässige Gründe hinzugekommen sind. Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen bleiben zulässig. WIE LANGE WIRD KURZARBEIT BEZAHLT? Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurz- arbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Die Bezugsdauer kann durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. IN WELCHER HÖHE WIRD KURZARBEITERGELD GEZAHLT? Das Kurzarbeitergeld beträgt für ArbeitnehmerInnen, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden (Beispiel Kind), 67 Prozent, für die übrigen ArbeitnehmerInnen 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Sie ent- spricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Netto- entgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Netto- entgelt aus dem Ist-Entgelt. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld selbst und zahlt es auch selbst an die Arbeitnehmer aus. Er bekommt es bei bestehendem Anspruch von der Agentur für Arbeit erstattet. Das Kurzarbeitergeld wird also von der Agentur für Arbeit nicht direkt an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber ausgezahlt. UND WER TRÄGT DIE SOZIALVERSICHERUNGS- BEITRÄGE? Die ArbeitnehmerInnen in der Zahnarztpraxis bleiben un- abhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Soweit ArbeitnehmerInnen das Gehalt für tatsächlich weiter geleistete Arbeit erhalten, tragen sie und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus diesem Entgelt ergeben, je zur Hälfte. Auch hier sollen aber die beabsichtigten Erleichterungen der Bundesregierung greifen, die eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für ArbeitnehmerInnen, die Kurzarbeitergeld beziehen, einführen will. Kurzarbeiter- geld ist als Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. pr Das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit findet sich unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige- kug101_ba013134.pdf WICHTIGE HINWEISE \ Videos zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Kurzarbeitergeldes (ohne die beabsichtigten Erleichterungen): https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/ kurzarbeitergeld-video \ Hinweise zum Antragsverfahren: https://www.arbeitsagentur.de/ datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf \ Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld: https://www. arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf \ Anzeige auf Arbeitsausfall: https://www.arbeitsagentur.de/ datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf \ Antrag auf Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/ datei/antrag-kug107_ba015344.pdf \ Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeits agentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf \ Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes findet sich hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/ kug050–2016_ba014803.pdf \ Für Geringverdiener: https://www.arbeitsagentur.de/datei/ kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf 24 | POLITIK
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